Werk und Werkarten im Urheberrecht

Werke UrheberrechtDas Urheberrecht entsteht bereits mit der Erstellung eines Werkes. Anders als etwa im Patentrecht, im Markenrecht oder bei weiteren gewerblichen Schutzrechten bedarf es keines konstitutiven Staatsaktes wie z.B. der Patenterteilung. Die einzige Voraussetzung für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen bzw. die Vollendung eines Werkes. Das Werk ist damit der zentrale Begriff im Urheberrecht. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert das Werk und benennt außerdem exemplarisch einzelne Werkarten. 

Definition Werk

Das Werk ist zunächst in § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert. Gem. § 2 Abs. 2 ist  ein Werk eine persönliche geistige Schöpfung. Rechtsprechung und Literatur haben diese Definition weiter konkretisiert. Danach muss ein Werk die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Persönliche Tätigkeit
  2. Geistige Tätigkeit: geistiger Inhalt und Formgebung
  3. Schöpfung: Individualität und Schöpfungshöhe

Der Werkbegriff ist zweckneutral. Das bedeutet, dass z.B. jede ästhetische Gestaltung ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG darstellen kann. Der Begriff ist auch unabhängig von dem praktischen oder gewerblichen Gebrauchszweck zu verstehen. Insbesondere Werbezwecke stehen dem Entstehen des urheberrechtlichen Schutzes nicht entgegen. Die Gestaltung von Werbeprospekten, -plakaten und -flyern, kann, sofern die restlichen Voraussetzungen gegeben sind, den Charakter eines Werkes haben und somit dem urheberrechtlichen Schutz zugänglich sein.

Werkarten im Urheberrecht

Das Urheberrechtsgesetz benennt in § 2 Abs. 1 UrhG verschiedene Werkarten. Diese Auflistung ist nicht abschließend („Zu den geschützten Werken [...] gehören insbesondere [...]"). Es kann somit ein Werk vorliegen, ohne dass es sich einer der im Folgenden dargestellten Werkarten zuordnen lassen würde. Das Gesetz ist damit offen für neue Entwicklungen in Kunst, Literatur und Wissenschaft. Auch in diesem Fall wäre Urheberrechtschutz gegeben.

Beispiel: Es wird diskutiert, inwieweit eine Website als solche (also nicht deren Inhalte wie Texte, Fotos, Filme etc.) ein Werk i.S.d. Urhebergesetzes sein kann.

Im Einzelnen sind die folgenden Werkarten gesetzlich geregelt:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke Reden und Computerprogramme
  2. Werke der Musik,
  3. Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst,
  4. Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen

Eine Abgrenzung der Werkarten ist nicht immer trennscharf möglich ist. Ein bestimmtes Werk kann ggf. durchaus mehreren Werkarten zuzuordnen sein.

Beispiele:

  • Die Umsetzung eines Bildes in ein Happening kann sowohl ein Werk der bildenden Künste (Nr. 4) als auch ein Werk der Tanzkunst (Nr. 3) sein (BGH GRUR 1985, 529 - Happening)
  • Eine Fotografie mit Verfremdungseffekten kann Werk der bildenden Künste (Nr. 4) oder Lichtbildwerk (Nr. 5) sein (OLG Koblenz GRUR 1987, 435 - Verfremdete Fotos).
  • Eine technische Zeichnung (Nr. 7) kann zugleich Entwurf eines Bauwerkes (Nr. 4) sein (BGH GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II; 1993, 34, 35 - Bedienungsanweisung).
  • Ein Bühnenbild kann Werk der bildenden Künste und/oder Entwurf der angewandten Kunst sein (BGH GRUR 1986, 458 - Oberammergauer Passionsspiele I
  • Kreuzwort- und Silbenrätsel können Sprachwerke (Nr. 1) oder Werke von Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Nr. 7) sein (OLG München GRUR 1992, 510 - Rätsel).

Sammelwerke

Sammlungen von Werken die durch Auslese oder Anordnung eine persönliche geistige Schöpfung sind genießen als selbstständige Werke Urheberrechtsschutz, unabhängig von den an den einzelnen in das Sammelwerk aufgenommenen Werken bestehenden Urheberrechten (§ 4 UrhG). Man spricht dabei von Sammelwerken.

Verbundene Werke

Verbundene Werke im Sinne des § 9 UrhG sind ursprünglich eigenständige Werke, die von zwei oder mehreren Urhebern erschaffen und anschließend zum Zwecke der Verwertung miteinander verbunden wurden.

Werktitel

Eng mit dem Werk verknüpft, mit diesem aber nicht zu verwechseln ist der Werktitel. Dieser stellt regelmäßig kein Werk dar, genießt allerdings eigenständigen Schutz.

 

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