Die Werke im Urheberrecht

Werke der Musik, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG

Werke der Musik (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG) sind Schöpfungen, die durch Töne ausgedrückt werden. Töne können insbesondere durch die menschliche Stimme (Gesang), Instrumente, Natur- oder Tiergeräusche erzeugt werden.

Pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG sind pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst urheberrechtlich geschützt. Entgegen dem Wortlaut der Norm handelt es sich bei den choreographischen Werken / Werken der Tanzkunst um den weiteren Begriff. Choreografische Werke bestehen aus allen räumlichen Bewegungen, die durch Rhythmus und Tempo gestaltet werden. Bei pantomimischen Werken beschränken sich die Bewegungen hingegen auf die Körpersprache in Form von stummen Gebärden und Mimik.

Werke der bildenden Kunst, § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

Werke der bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) sind alle zwei- oder dreidimensionalen Gestaltungen, die mittels Farbe, Linien Flächen, Raumformen und Oberflächen ausgedrückt werden können (vgl. Wandtke 2010, S. 70 m.w.N.). Beim Begriff der Werke der bildenden Kunst handelt es sich um einen Oberbegriff. Dieser umfasst nach der gesetzlichen Konkretisierung u.a. Werke der Baukunst und der angewandten Kunst, sowie Entwürfe solcher Werke.  Nicht gesondert genannt, aber Bestandteil des Oberbegriffes sind sie Werke der reinen bildenden Kunst.

Lichtbildwerke, § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG

Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG sind besondere Fotografien. Die Fotografien müssen sich von alltäglichen Fotografien dadurch abheben, dass sie eine besondere Individualität bzw. künstlerische Gestaltung aufweisen. Erreichen Fotografien diese Gestaltungshöhe nicht, liegen keine Lichtbildwerke vor. Allerdings kommt dann ein Schutz als Lichtbild in Betracht.

Filmwerke, § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG

Bei einem Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) handelt es sich um eine bewegte Bildfolge durch Aneinanderreihung in kurzer Zeitfolge nacheinander aufgenommener Einzelbilder (vgl. BGHZ 26, 52, 55 - Sherlock Holmes). Filmwerke  setzen sich aus verschiedenen Werken, z.B. aus Sprachwerken (Drehbuch), Musikwerken, Werken der Baukunst (Kulisse), Lichtbildwerken etc. zusammen. Hinzu kommen verschiedene Leistungsschutzrechte, insbesondere die Leistungen der ausübenden Künstler (Schauspieler).

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