Amtliche Werke im Sinne des § 5 Abs. 1 UrhG genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Zu den amtlichen Werken zählen zunächst Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen.
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