Die auf die Schöpfung zielende Tätigkeit muss zunächst persönlich sein, damit überhaupt ein Werk i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG vorliegen kann. Das heißt, dass die Tätigkeit von einem Menschen ausgeführt sein muss. Dabei darf sich der Mensch auch technischer Hilfsmittel bedienen. Eine ausschließlich maschinelle Tätigkeit ist allerdings nicht mehr persönlich. Die Abgrenzung kann mitunter schwierig sein.
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