Wesentliche Pflicht des Urhebers in einem Nutzungsvertrag ist, dass dieser dem Verwerter die im Vertrag bestimmten Nutzungsrechte einräumt. Das Urheberrecht verbleibt dagegen beim Urheber, da dessen Übertragung ausgeschlossen ist (§ 29 Abs. 1 UrhG).
Urheberverträge
Beim Abschluss eines urheberrechtlichen Lizenzvertrages sind bestimmte gesetzliche Vorgaben zwingend einzuhalten. Diese dienen insbesondere der Sicherung einer angemessenen Vergütung des Urhebers für die Nutzung des Werkes. Das zwingende Urhebervertragsrecht steht nicht zur Disposition der Vertragspartner.
Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken können in unterschiedlichem Umfang übertragen werden. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt Einzelheiten zum Rechtsverkehr im Urheberrecht in den §§ 28 ff. UrhG. Dabei ist das Urheberrecht von den Nutzungsrechten zu unterscheiden. Das Urheberrecht als solches ist grundsätzlich nicht übertragbar. Ein lebender Urheber kann lediglich Nutzungsrechte übertragen.
In den §§ 88 ff. UrhG finden sich die speziellen Normen zu den Filmwerken. Ein Urheber, beispielsweise eines Werkes der Literatur, kann einem anderen die Verfilmung seines Werkes gemäß § 88 Abs. 1 UrhG gestatten. Damit räumt er im Zweifel auch das Recht zur Veränderung, Umgestaltung und weiteren Verwendung des Werkes zur Herstellung eines Filmwerkes ein.
Beim Wahrnehmungsvertrag werden Nutzungsrechte eingeräumt, damit der Vertragspartner die Nutzung durch Dritte vermittelt und kontrolliert. Man unterscheidet zwischen dem Bühnenvertriebsvertrag und dem Wahrnehmungsvertrag mit Verwertungsgesellschaften.