Urheberverträge

Sendevertrag

Inhalt des Sendevertrags ist die Übertragung der sogenannten kleinen Nutzungsrechte von der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) bzw. von der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) auf die Rundfunkanstalten.

Bühnenvertrag

Es gibt den Bühnenverlagsvertrag bzw. Bühnenvertriebsvertrag. Mit diesem Vertragstypen werden die ausschließlichen Nutzungsrechte an Werken der Wortdramatik, Musikdramatik oder Tanzkunst auf den Bühnenverlag übertragen (Schulze in Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 4. Auflage 2013, Vor § 31 Rn. 204)Es handelt sich hierbei um einen Vertrag eigener Art, welcher im Grundsatz den Regeln zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) folgt.

Bestellvertrag

Beim Bestellvertrag verpflichtet sich jemand zur Herstellung eines Werkes nach den genauen Angaben des Bestellers (§ 47 VerlG). Der Bestellvertrag ist kein Verlagsvertrag im Sinne des Verlagsgesetzes. Der Besteller ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, im Unterschied zu einem (echten) Verlagsvertrag jedoch nicht zur Verbreitung des Werkes. Der Besteller entscheidet vielmehr frei darüber, ob er das bestellte Werk verwerten möchte.