Urheberrecht aus Berlin

Schutz des Datenbankherstellers, §§ 87a ff. UrhG

Die Erstellung einer Datenbank erfordert teilweise erhebliche Investition, um die einzelnen Datenbankelemente zu beschaffen, sie zu überprüfen oder darzustellen. Dieser erhebliche Aufwand ist der Grund für den Schutz des Datenbankherstellers nach §§ 87a ff. UrhG. Bei den §§ 87a ff. UrhG handelt es sich um spezielle Leistungsschutzrechte.

Schutz des Filmherstellers, § 94 UrhG

Der Filmhersteller hat ein eigenes Leistungsschutzrecht nach § 94 UrhG. Dadurch werden die teilweise erheblichen wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen geschützt, die ein Filmhersteller erbringt. Filmhersteller ist derjenige, der das wirtschaftliche Risiko einer Filmproduktion trägt. Die Herstellereigenschaft kann nicht vereinbart werden. Sie muss ggf.aufgrund von Tatsachen im Einzelfall festgestellt werden.

Schutz des Herstellers von Laufbildern, § 95 UrhG

Bild und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, weil sie nicht die Erfordernisse eines Werkes nach § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen sind Schutzgegenstand des § 95 UrhG (Leistungsschutzrecht). Hierauf finden die Vorschriften über den Schutz des Filmherstellers Anwendung.

Rechte des Urhebers: Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte

Rechte des UrhebersDas Urheberrecht schützt den Urheber gem. § 11 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks. Hieraus ergeben sich zwei zentrale Schutzkategorien: Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Vergleichbar den Wirkungen die das Eigentum hat, ist auch das Urheberrecht ein absolutes Recht, mit positivem und negativem Inhalt. Dem Urheber werden bestimmte Befugnisse eingeräumt und er wird vor Beeinträchtigungen durch Dritte geschützt.

Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG

Nach § 12 UrhG darf der Urheber darüber bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das Veröffentlichungsrecht gilt für alle Werkarten gleichermaßen, also auch für Übersetzungen oder Bearbeitungen. Es ist dem Urheber vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben.

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