Urheberrecht aus Berlin

Keine lizenzfreie Filmvorführung im Unterricht

Die Filmvorführung im Unterricht muss wie jede Verwertung urheberrechtlicher geschützter Werke die Vorgaben des Urheberrechts beachten. Teilweise wird in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass Filme im Unterricht ohne Erlaubnis des Rechteinhabers und insbesondere unentgeltlich vorgeführt werden dürfen. Für diese Auffassung werden unter Verweis auf das Gesetz, die Rechtsprechung oder das Bundesjustizministerium unterschiedliche Begründungen gegeben. Diese Auffassung und ihre Begründungen sind falsch. Für die Filmvorführung im Unterricht bedarf es spezieller Schullizenzen

Der Erschöpfungsgrundsatz

Dem Urheber steht mit dem Verbreitungsrecht das Recht zu, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten. Ist das Original jedoch einmal verkauft, so ist den materiellen Interessen des Urhebers damit genüge getan. § 17 Abs. 2 UrhG bestimmt daher, dass in den Fällen, in denen das Original oder Vervielfältigungsstücke mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in den Verkehr gebracht wurden, die Weiterverbreitung der in den Verkehr gebrachten Stücke gestattet ist. Die materiellen Interessen haben sich durch den Verkauf erschöpft.

Ausstellungsrecht, § 18 UrhG

Als Ausstellungsrecht bezeichnet man das Recht, das Original der Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

Vortragsrecht, § 19 Abs. 1 UrhG

Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen, § 19 Abs. 1 UrhG. Persönlich in diesem Sinne bedeutet, dass irgendeine natürliche Person das Werk zum Ausdruck bringt.

Der Begriff der Öffentlichkeit im Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrechtsgesetz nimmt an verschiedenen Stellen Bezug auf die "Öffentlichkeit," die "öffentlichen Zugänglichmachung" etc. Der Begriff der Öffentlichkeit ist in § 15 Abs. 3 UrhG definiert.

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