Urheberrecht aus Berlin

Dauer des Urheberrechts

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Der Beginn der Verjährungsfrist ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber starb (§ 69 UrhG).

Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben, § 56 UrhG

§ 56 Abs. 1 UrhG trägt dem Interesse der Geschäftsbetriebe Rechnung, die von ihnen vertriebenen Geräte dem Publikum vorzuführen. Diese dürfen Werke auf Bild-, Ton-, oder Datenträger übertragen und Werke öffentlich wahrnehmbar machen, sofern dies der Vorführung der Geräte dient.

Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf etc., § 58 UrhG

Werke der bildenden Künste und Lichtbildwerke, die öffentlich ausgestellt werden oder ausgestellt werden sollen, können zum Zwecke der Werbung durch den Veranstalter vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wahrnehmbar gemacht werden (§ 58 Abs. 1 UrhG).

Urheberrechtsverletzungen

urheberrechtsverletzungEine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein oder mehrere ausschließliche Rechte des Urhebers beeinträchtigt werden ohne dass dies durch die Schrankensystematik des Urheberrechtsgesetzes gerechtfertigt wäre. Soweit ein Urheberrecht verletzt ist, kann der Betroffene vom Verletzer unter anderem Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz verlangen. Vor der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche sollte der Rechteinhaber den Verletzer abmahnen.

Beseitigung und Unterlassung, § 97 Abs. 1 UrhG

Dem Berechtigten steht bei rechtswidrigen Verletzungen oder drohenden Gefährdungen seines Rechts gem. § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung zu. Der Beseitigungsanspruch richtet sich auf die Beseitigung noch fortbestehender Beeinträchtigungen während sich der Unterlassungsanspruch in erster Linie auf künftige Beeinträchtigungen erstreckt. 

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