1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an.
2. Bei der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden kann.
3. Es genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht, eine Regelvermutung dahingehend aufzustellen, dass aufgrund der gesetzgeberischen Wertung im Jugendgerichtsgesetz jedes Informationsinteresse hinter dem Anonymitätsinteresse „grundsätzlich" zurückzustehen hat, wenn nicht die begangene Tat von außergewöhnlicher Schwere ist.