Neues zum Wirtschafts-, Medien- und Steuerrecht

KG: Kein Nachvergütungsanspruch eines Synchronsprechers , 24 U 2/10

1. Dem Synchronsprecher eines Darstellers in einem Filmwerk, der für die umfassende Einräumung von Nutzungsrechten an seiner Sprachleistung eine für sich genommen übliche und angemessene Pauschalvergütung erhalten hat, steht ein Nachvergütungsanspruch gemäß § 32a Abs.2, Abs.1 UrhG nicht zu, wenn sein Beitrag für das Gesamtwerk nur von untergeordneter Bedeutung ist. 

2. Der Synchronisation eines Hauptdarstellers ist im Verhältnis zum gesamten Filmwerk nur untergeordnete Bedeutung beizumessen, wenn es sich um einen aufwändig unter Einsatz technischer Effekte, Kulissen und Kostümen gestalteten Film handelt, in dem weitere Haupt- und zahlreiche Nebendarsteller sowie Komparsen mitwirken und über längere Sequenzen hinweg der betreffende Hauptdarsteller nur mit wenigen sprachlichen Beiträgen in Erscheinung tritt.

BGH: "Rheinpark-Center Neuss" als Marke untauglich, I ZB 78/10

a) Die angemeldete Marke "Rheinpark-Center Neuss" beschreibt den Ort, an dem die beanspruchten Dienstleistungen angeboten oder erbracht werden, und unterfällt im Regelfall dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

b) Für die Frage des Vorliegens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es nicht darauf an, wie das Zeichen vom Anmelder verwendet wird oder verwendet werden soll.


BGH: Voraussetzungen zur Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens, I ZB 64/10 - Aussetzung eines Schlichtungsverfahrens

a) Das Verfahren nach § 36a Abs. 3 UrhG zur Bestellung des Vorsitzenden und zur Bestimmung der Zahl der Beisitzer der Schlichtungsstelle kann das Oberlandesgericht nach § 148 ZPO aussetzen, wenn über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens Streit besteht und hierüber ein Rechtsstreit zwischen den Parteien bereits anhängig ist.

b) Das nach § 36a Abs. 3 UrhG zuständige Oberlandesgericht kann nicht mit für die Parteien bindender Wirkung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Schlichtungsverfahrens entscheiden.

c) Eine gemeinsame Vergütungsregel im Sinne von § 36 UrhG, die in einem Schlichtungsverfahren von hierzu nicht berechtigten Parteien aufgestellt wird, entfaltet in einem Rechtsstreit über eine angemessene Vergütung weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung.

BGH: Rechtschutz von Datenbanken, I ZR 159/10 - Automobil-Onlinebörse

a) Vervielfältigen mehrere Nutzer nach Art und Umfang für sich genommen jeweils unwesentliche Teile einer Datenbank, die aber in ihrer Gesamtheit einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank bilden, liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Datenbankherstellers aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nur vor, wenn diese Nutzer die Vervielfältigungen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken vorgenommen haben.

b) Wiederholte und systematische Vervielfältigungen nach Art oder Umfang unwesentlicher Teile einer Datenbank, die nicht darauf gerichtet sind, durch ihre kumulative Wirkung die Datenbank in ihrer Gesamtheit oder zu einem wesentlichen Teil wieder zu erstellen, laufen einer normalen Auswertung der Datenbank nicht zuwider und beeinträchtigen die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers nicht unzumutbar im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG. UWG § 4 Nr. 10

c) Das Inverkehrbringen einer Software, mit der Inhalte von Internetseiten abgerufen werden können, die deren Betreiber ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich gemacht hat, stellt nicht allein deshalb eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar, weil die Software es Nutzern erspart, die Internetseite des Betreibers aufzusuchen und die zur Finanzierung der Internetseite eingestellte Werbung zur Kenntnis zu nehmen.

OLG Köln: Geschmacksmusterschutz erstreckt sich auf bildliche Musterwiedergabe, 6 U 46/11

1. Der Schutz eines individualisierten Musters erstreckt sich nur auf solche Merkmale, die der bekannt gemachten bildlichen Musterwiedergabe entnommen werden können. Eine unvollständige Musterwiedergabe führt ungeachtet schriftlicher Ausführungen zu keinem erhöhten Schutzumfang. 

2. Bei einer wettbewerblichen Eigenart ist maßgeblich auf die Sicht der als Abnehmer in frage kommenden Verbraucher abzustellen.

3. Die urheberrechtliche Schutzgrenze erfordert für die Durchschnittsgestaltung eine deutlich überragende Gestaltungshöhe, die es nach den im Leben herrschenden Anschauungen rechtfertigt von Kunst zu sprechen. 

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