§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5 a Abs. 3 Nr. 4, 3 Abs. 3 i. V. m. Anhang Nr. 5 UWG
Wenn ein Internet-Versandhändler Lieferzeiten von wenigen Tagen angibt, obwohl er bereits bei Erstellung des Angebots absehen konnte, dass seine Lagerbestände nicht ausreichen, um die erwartete Nachfrage zu befriedigen, kann diese geschäftliche Handlung irreführend sein. Keine wettbewerbswidrige Handlung liegt dagegen vor, wenn aufgrund einer unerwartet großen Nachfrage oder unvorhersehbaren, vom Händler nicht zu vertretenen Lieferschwierigkeiten eine Lieferung binnen der angegebenen Zeit nicht möglich ist.
Der Durchschnittsverbraucher kann bei besonders kurzen angegebenen Lieferzeiten davon ausgehen, dass der Händler die Ware in ausreichender Zahl auf Lager hat oder jedenfalls über einen Dritten jederzeit abrufen kann.
Ist gar keine Lieferzeit angegeben, so darf der Verbraucher davon ausgehen, dass die Lieferung sofort erfolgen wird, denn anders als bei Versandhauskatalogen können Angebote im Internet jederzeit aktualisiert werden.
LG Hamburg, Urteil vom 12.05.2009 - Az.: 312 O 74/09, MMR 2010, 31