Andreas Böhm spricht über die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und wie man sich gegenüber dem Finanzamt verhalten sollte
In: "Vorsicht vor Schummeleien in der Steuererklärung", Financial Times Deutschland, 21.08.2007
Andreas Böhm spricht über die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und wie man sich gegenüber dem Finanzamt verhalten sollte
In: "Vorsicht vor Schummeleien in der Steuererklärung", Financial Times Deutschland, 21.08.2007
Das Vorgehen der Steuerbehörden in Ermittllungen wegen Steuerstrafsachen
In: "Die, die bibbern müssen, wollen wir ja kriegen", Spiegel Online, 12.07.2007
Leitsätze:
a) Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware verleiht.
b) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Schutz eines Zeichens, das aus der Form der Ware besteht, als Marke nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht und es deshalb von vornherein als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Form neben ihrer ästhetischen Wirkung zumindest auch die Funktion eines Herkunftshinweises zukommen
kann.
BGH, Beschl. v. 24.05.2007, I ZB 37/04 - Fronthaube
1. Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch übergeben wird.
2. Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheberrechtliche Nutzungshandlung stattfindet, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst (hier: ein ohne Zustimmung des Eigentümers auf Segmenten der Berliner Mauer angebrachtes Gemälde) in besonderer Weise hingewiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung nach § 13 UrhG, wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt hat (etwa durch Anbringung einer Urheberbezeichnung).
BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 42/04 (Kammergericht) - Staatsgeschenk = GRUR 2007, 691
1. Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige sind verfassungsrechtlich unzulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln (Bestätigung von BVerfGE 20, 162).
2. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht aus, um einen den strafprozessualen Ermächtigungen zur Durchsuchung und Beschlagnahme genügenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.
3. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gegenüber Beschlagnahmen redaktionellen Materials.
BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007, 1 BvR 538/06 und 1 BvR 2045/06 - Cicero.