Neues zum Wirtschafts-, Medien- und Steuerrecht

BPatG: Patentschutz für Verfahren zur automatischen Absatzsteuerung, 20 W (pat) 8/99 - Automatische Absatzsteuerung

1. Bei einem "Verfahren zur automatischen Absatzsteuerung von Waren oder Dienstleistungen" ist durch die Zweckangabe in Verb. mit weiteren beanspruchten Verfahrensschritten, wonach die Absatzdaten elektronisch erfaßt werden und ein angepaßter Abgabepreis elektronisch ausgewählt und angezeigt wird, eine Zwischenschaltung der menschlichen Verstandestätigkeit ausgeschlossen und der Einsatz beherrschbarer Naturkräfte verlangt. Das beanspruchte Verfahren erschöpft sich nicht in einer betriebswirtschaftlichen Regel.

2. Der technische Charakter einer Lehre wird nicht dadurch fraglich, daß sie von einem üblichen Rechner nur den bestimmungsgemäßen Gebrauch macht.

EuGH: Benutzung einer Marke für Wartungs- / Instandsetzungsarbeiten, C-63/97 - BMW/Deenik

1. Vorbehaltlich der Verpflichtung des vorlegenden Gerichts, nationales Recht, soweit irgend möglich, gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, verstößt eine nationale Übergangsvorschrift nicht gegen Gemeinschaftsrecht, nach der ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die vor der verspäteten Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in nationales Recht erlassen worden war, nach den vor diesem Tag anwendbaren Bestimmungen zu entscheiden ist, selbst wenn das Urteil nach diesem Tag ergeht.

2. Die Benutzung einer Marke ohne Zustimmung des Inhabers zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß ein Unternehmer Waren dieser Marke instandsetzt und wartet oder daß er Fachmann für solche Waren oder auf sie spezialisiert ist, ist unter Umständen, wie sie im Vorlagebeschluß wiedergegeben sind, eine Benutzung der Marke im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104.

3. Der Inhaber einer Marke kann einem Dritten nach den Artikeln 5 bis 7 der Ersten Richtlinie 89/104 die Benutzung dieser Marke zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß er Waren dieser Marke, die unter der Marke von deren Inhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, instandsetzt und wartet oder daß er auf den Verkauf, die Instandsetzung oder Wartung dieser Waren spezialisiert oder für diese Fachmann ist, nicht verbieten, sofern die Marke nicht in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Drittunternehmen und dem Markeninhaber besteht, insbesondere das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört oder eine Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen besteht.

BVerfG: Falsche Zuschreibung von Mitgliedschaften, 1 BvR 1531/96 - Helnwein

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schützt den Einzelnen auch gegenüber der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit hat.

2. Es ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unvereinbar, daß dem von einer Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptung im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, unter Berufung darauf abgeschnitten wird, der sich Äußernde habe im Prozeß für seine Behauptung Belegtatsachen beigebracht.

BGH: Zum Schutz einer Produktserie mit der Kombination "Mc" oder "Mac", I ZR 268/95 - MAC Dog

1. Die Regelung zum Schutz bekannter Marken und Unternehmenskennzeichnungen ist an die Stelle des bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Schutzes getreten und läßt in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des § 1 UWG oder des   § 823 Absatz 1 BGB grundsätzlich keinen Raum.

2. Die Löschungsklage wegen Bestehens älterer Rechte kann neben dem Markeninhaber mit dessen Zustimmung auch der Lizenznehmer erheben.

3. Zum Schutz der bekannten Bezeichnungen einer Produktserie, die durch die Kombination des Bestandteils "Mc" oder "Mac" mit Gattungsbegriffen gebildet werden, vor rufschädigender Verwendung von nach demselben Prinzip gebildeten Bezeichnungen außerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs.

BGH: Auskunftsanspruch bei Anschwärzung, I ZR 75/93 - Schwarze Liste

Wer durch die Verbreitung einer "Konkursliste" anschwärzt, ist dem betroffenen Wettbewerber zur Auskunft verpflichtet, wer diese Liste verfaßt und wer sie verteilt hat.

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