Neues zum Wirtschafts-, Medien- und Steuerrecht

BVerfG: Unzulässige Schmähkritik, 1 BvR 151/93 - Böll

Das BVerfG hat in der folgenden Kurzbesprechung des Werkes "Und sagte kein einziges Wort" von Heinrich Böll eine unzulässige Schmähkritik bejaht:

"Es ist schon schlechterhin phantastisch, was für ein steindummer, kenntnisloser und talentfreier Autor schon der junge Böll war, vom alten fast zu schweigen - und mehr noch: Er war, gegen's allzeit und bis heute kurrente Klischee und mit Sicherheit gegen seine eigene Selbsteinschätzung, auch einer der vorlogensten, ja korruptesten. Daß ein derartiger z. T. pathologischer, z. T. ganz harmloser Knallkopf den Nobelpreis erringen durfte; daß Hunderttausende lebenslang katholisch belämmerte und verheuchelte Idioten jahrzehntelang den häufig widerwärtigen Dreck weglasen; daß heute noch die Grünen auf eben ihm Stiftungshäuser erbauen - ist das nicht alles wunderbar?"

BGH: Patentschutz für automatische Anzeigeeinrichtung, X ZR 43/91 - Tauchcomputer

1. Die Nichtigkeitsklage kann entsprechend § ZPO § 265 ZPO § 265 Absatz II ZPO auch dann weiter gegen den in der Patentrolle eingetragenen Inhaber gerichtet bleiben, wenn das streitbefangene Patent nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf einen anderen übertragen und der Erwerber inzwischen in die Patentrolle eingetragen ist (Fortführung von BGHZ 72, BGHZ Band 72 Seite 236 = NJW 1979, NJW Jahr 1979 Seite 269 = LM § PATG § 24 PatG Nr. 10 - Aufwärmvorrichtung; abweichend von RGZ 72, RGZ Band 72 Seite 242 und RG, GRUR 1938, GRUR Jahr 1938 Seite 581).

2. Wer Tiefenmesser, Zeitmesser, Datenspeicher, Auswerte- und Verknüpfungsstufe, Wandlereinrichtung sowie Anzeigemittel nach einer bestimmten Rechenregel (Programm oder Denkschema), d. h. in Abhängigkeit der anzuzeigenden Gesamttauchzeit von durchtauchten Tiefen und Zeiten, betreibt und es ermöglicht, mit Hilfe von Meßgeräten ermittelte Meßgrößen in der Anzeigeeinrichtung automatisch ohne Einschalten der menschlichen Verstandestätigkeit anzuzeigen, gibt eine Lehre zum technischen Handeln.

3. Enthält eine Erfindung technische und nichttechnische Merkmale, so ist bei deren Prüfung auf erfinderische Tätigkeit der gesamte Erfindungsgegenstand unter Einschluß einer etwaigen Rechenregel zu berücksichtigen.

BGH: Kein Patentschutz für ein Verfahren zur Eingabe von Zeichen in ein Textsystem, X ZB 24/89 - Chinesische Schriftzeichen

Es fehlt an einer Lehre zum technischen Handeln, wenn der Erfolg der zum Patentschutz angemeldeten Lehre mit gedanklichen Maßnahmen des Ordnens der zu verarbeitenden Daten steht und fällt.

BGH: Patentschutz für ein Arbeitsspeichersystem, X ZB 13/88 - Seitenpuffer

1. Eine programmbezogene Lehre ist technisch, wenn sie die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche betrifft und damit das unmittelbare Zusammenwirken ihrer Elemente ermöglicht (Ergänzung zu BGHZ 67, BGHZ Band 67 Seite 22 (BGHZ Band 67 Seite 29) = NJW 1976, NJW Jahr 1976 Seite 1936 = LM § PATG § 1 PatG Nr. 44 - Dispositionsprogramm).

2. Ein Verfahren, das in der Erfassung und Speicherung der Information über den aktuellen Speicherbereich eines in einer Datenverarbeitungsanlage ablaufenden Rechenprozesses und in einer bestimmten Ladestrategie für einen dem bevorzugten Zugriff unterliegenden, aber nur eine Auswahl von Speicherseiten fassenden Speicher (Seitenpuffer) besteht, betrifft die Funktionsfähigkeit der Datenverarbeitungsanlage als solche; es enthält die Anweisung, die Elemente einer Datenverarbeitungsanlage beim Betrieb unmittelbar auf bestimmte Art und Weise zu benutzen.

3. Ob eine Lehre zum technischen Handeln vorliegt, hängt nicht davon ab, ob die Lehre neu, fortschrittlich und erfinderisch ist.

BGH: Kein Patentschutz für Verfahren mit überwiegend betriebswirtschaftlichen Faktoren, X ZR 65/85 - Flugkostenminimierung

Werden bei einem Verfahren (hier: Verfahren zur Minimierung von Flugkosten) sowohl von Naturkräften abgeleitete Meßwerte als auch betriebswirtschaftliche Faktoren rechnerisch in der Weise miteinander verknüpft, daß das Ergebnis der Rechnung einen Steuervorgang auslöst (hier: Änderung des Treibstoffdurchsatzes), so ist das Verfahren dann keine der Patentierung zugängliche technische Lehre, wenn die markt- und betriebswirtschaftlichen Faktoren den entscheidenden Beitrag zur Erreichung des erstrebten Erfolgs liefern und die eingesetzten Naturkräfte demgegenüber an Bedeutung zurücktreten.

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