Neues zum Wirtschafts-, Medien- und Steuerrecht

BGH: Kennzeichenschutz von Firmenbestandteilen, I ZR 134/52 - Rohrbogenwerk

1. § 16 Abs. 1 UWG schützt seinem Wortlaute nach die Firma eines gewerblichen Unternehmens nur in ihrer vollständigen Gestalt. Das schließt aber nicht aus, den Schutz dieser Bestimmung auch auf Firmenbestandteile, die als Schlagworte verwendet werden, oder auf schlagwortartige Abkürzungen der Firma auszudehnen. Jedoch kann solchen Bestandteilen und Abkürzungen der Firma der Schutz aus § UWG § 16 Abs. UWG § 16 Absatz 1 UWG - ebenso wie der Namensschutz nach § BGB § 12 BGB - nur und erst dann zugebilligt werden, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (vgl. für Titelabkürzungen einer Druckschrift BGHZ 4, 167). Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob den Firmenbestandteilen oder Abkürzungen von Natur aus individualisierende Unterscheidungskraft innewohnt oder nicht.

2. Auch ein aus einem Gattungsbegriff und einem farblosen Bestandteil ("Werk" o. dgl.) zusammengesetztes Firmenschlagwort wird nach § 16 UWG geschützt, wenn es Verkehrsgeltung gewonnen hat.

BGH: Allgemeines Persönlichkeitsrecht, I ZR 211/53 - Leserbrief

Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers und nur in der vom Verfasser gebilligten Weise veröffentlicht werden. Das folgt aus dem in Art. 1 und 2 GG verankerten Schutz der Persönlichkeit und gilt daher auch dann, wenn die Aufzeichnungen nicht die individuelle Formprägung aufweisen, die für einen Urheberrechtsschutz erforderlich ist. 

BGH: Werturteile als Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb, I ZR 8/51 - Constanze

a) Festzuhalten ist an der RG-Rspr., daß die Normen des PresseG für die zivilrechtliche Haftung ohne Bedeutung sind.

b) Der Verleger hat für eine rechtsverletzende Veröffentlichung, die ohne sein Wissen in einer Druckschrift erscheint, die einer von ihm verlegten Zeitschrift beigefügt wird, als Störer in rechtsähnlicher Anwendung von § 1004 BGB nur einzustehen, wenn er die Möglichkeit hat, auf den Inhalt oder den Vertrieb der Beilage Einfluß zu nehmen. Auch ohne dies ist er für die vorbeugende Unterlassungsklage passivlegitimiert, wenn er die Zuwiderhandlung nach ihrer Kenntnisnahme billigt und ein Recht zu künftigen gleichlautenden Veröffentlichungen für sich in Anspruch nimmt.

c) Ein „Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" erfordert eine auf Wettbewerb gerichtete Absicht.

d) Geschäftsschädigende Werturteile können, auch wenn sie nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgen, einen unmittelbaren Eingriff in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht an der ungestörten Ausübung eines eingerichteten Gewerbebetriebs darstellen.

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