Die Bild-Zeitung hat über die Intimssphäre einer der Öffentlichkeit unbekannten Person in identifizierender Weise berichtet. Die betroffene Person hat sich anschließend an die böhm anwaltskanzlei gewand, um hiergegen vorzugehen. Namens der Mandantin wurden sodann die Unterlassung, Erstattung der Anwaltskosten sowie eine Geldentschädigung verlangt. Zwar ist hierauf eine Unterlassungserklärung abgegeben worden, die übrigen Ansprüche wurden jedoch zurückgewiesen. Das Kammergericht hat nunmehr mit Urteil vom 28.04.2016 (Az. 10 U 139/15) letztinstanzlich entschieden, dass der Mandantin auch die Erstattung der Rechtsanwaltskosten sowie eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,- EUR zustehen.
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