Die böhm anwaltskanzlei. hat in einer urheberrechtlichen Streitigkeit für eine Mandantin eine eintweilige Unterlassungsverfügung erwirkt. Hintergrund war, dass ein Dritter Fotoaufnahmen von der Website der Mandantin entnommen und auf seiner Website zu Werbezwecken genutzt hat. Diese Fotoaufnahmen hat sich die Mandantin von einem Fotografen herstellen lassen. Daneben wurde der Mandantin vom Fotografen auch ein ausschließliches und uneingeschränktes Nutzungsrecht an den Fotoaufnahmen eingeräumt. Letzteres ist gleichwohl nur mündlich geschehen. Das erstinstanzliche Landgericht Berlin diesen Umstand im einstweiligen Verfügungsverfahren als problematisch angesehen.
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