Die Vertragsparteien können auch Mindestlizenz- / Garantielizenzgebühren vereinbaren.
Mit einer entsprechenden Vereinbarung möchte der Lizenzgeber sicherstellen, dass vom Lizenznehmer ein Mindest-Verkaufserfolg erzielt wird.
Die Mindestlizenz- / Garantielizenzgebühr kann mit den Lizenzgebühren aus Verkäufen verrechenbar sein. Eine entsprechende Verrechnungsabrede ist aber nicht zwingend erforderlich. Die Mindestlizenz- / Garantielizenzgebühr kann auch als eine Art Eintrittsgeld separat berechnet und vorab fällig sein (sog. Upfront-Payment“).
Formulierungsbeispiel:
„Unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung laufender Lizenzgebühren verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Zahlung einer Mindestlizenzgebühr von [...] EUR für jeden wie in diesem Vertrag definierten Abrechnungszeitraum. Der Betrag der Mindestlizenzgebühr wird auf die laufenden Lizenzgebühren angerechnet. Sofern die laufenden Lizenzgebühren für einen Abrechnungszeitraum geringer sind als die Mindestlizenzgebühren, erfolgt keine Anrechnung in nachfolgenden Abrechnungszeiträumen.“