BGB § 823 Abs. 1 Ah, G; § 1004 Abs. 1 Satz 2; KunstUrhG §§ 22, 23
Leitsatz
Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht generell beansprucht werden, die Veröffentlichung jeglicher Fotos, die einen bestimmten Minderjährigen zeigen, bis zu dessen Volljährigkeit zu unterlassen.
Tatbestand
Der Kläger ist der minderjährige Sohn von F. B. . 2007 erschienen in den im Verlag der Beklagten verlegten Zeitschriften "neue woche" "Viel Spaß" und "Freizeit aktuell" Abbildungen, die den Kläger jeweils mit beiden Eltern oder einem Elternteil und Geschwistern zeigen. Auf Verlangen des Klägers gab die Beklagte bezüglich der Bilder jeweils eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, ausgenommen ein Foto, das den Kläger nach Ansicht der Beklagten bei einem offiziellen Ereignis zeigt. Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte angesichts deren hartnäckiger Missachtung seines Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine umfassende Unterlassungserklärung. Er hat daher die vorliegende Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Fotos, die ihn zeigen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen.
Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Unterlassungsgebot bis zur Volljährigkeit des Klägers gilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
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