Leitsatz
Verletzt ein Roman schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht und ist deshalb ein gerichtliches Verbreitungsverbot ergangen, kann der Verletzte nur ausnahms-weise zusätzlich eine Geldentschädigung beanspruchen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Geldentschädigung wegen Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Roman "Esra", dessen Verlegerin die Beklagte zu 1 und dessen Autor der Beklagte zu 2 ist.
Der im Frühjahr 2003 erschienene Roman erzählt die Liebesgeschichte von "Adam" und "Esra", einem Schriftsteller und einer Schauspielerin. Die Liebesbeziehung zwischen den beiden Hauptfiguren wird über einen Zeitraum von etwa vier Jahren von "Adam" als Ich-Erzähler geschildert.
Die Klägerin und ihre Mutter, die sich in den Romanfiguren "Esra" und "Lale" wieder erkennen, beantragten kurz nach Erscheinen des Romans gegen die Beklagte zu 1 den Erlass einer auf ein Verbot der Verbreitung des Romans gerichteten einstweiligen Verfügung. Im Verlauf dieses Verfahrens gab die Beklagte zu 1 mehrere Unterlassungsverpflichtungserklärungen ab, mit denen sie anbot, es bei Vermeidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen, den Roman ohne bestimmte Streichungen oder Änderungen zu veröffentlichen. Das Verfahren ist mit einer Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Hinblick auf die zwischenzeitlich abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärungen beendet worden. Nach Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens veröffentlichte die Beklagte zu 1 eine "geweißte" Fassung des Romans, die bestimmte Auslassungen aufwies.
Im nachfolgenden Hauptsacheverfahren, in dem die Beklagte zu 1 am 18. August 2003 eine letzte - noch über die "geweißte" Fassung hinausgehende - Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab, mit der sie insbesondere anbot, die Bezeichnung der an die Romanfiguren Esra und Lale verliehenen Preise und den Grund hierfür zu ändern, haben die Klägerin und ihre Mutter weiterhin die Auffassung vertreten, der Inhalt des Romans verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil sich die Schilderung der Romanfiguren Esra und Lale eng an ihrem Leben orientiere. Das Landgericht, dessen Urteil u.a. in ZUM 2004, 234 veröffentlicht worden ist, hat der Unterlassungsklage in der nach der Verpflichtungserklärung vom 18. August 2003 verbliebenen Fassung stattgegeben. Dieses Urteil haben das Oberlandesgericht und der erkennende Senat mit Urteil vom 21. Juni 2005 (VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403) bestätigt. Die Verfassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Klägerin mit Beschluss vom 13. Juni 2007 zurückgewiesen (vgl. BVerfGE 119, 1 = NJW 2008, 39).
Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht München I die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 50.000 € zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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BGH, 24.09.2009, VI ZR 219/08 - Esra