Der Betreiber eines Bildarchivs zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen muss vor der Weitergabe archivierter Fotos an die Presse grundsätzlich nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung nach Maßgabe der §§ 22, 23 KunstUrhG prüfen.
Tatbestand
Der Kläger wurde mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilt und verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über die gegen ihn geführten Strafprozesse wurde in den fünfziger und sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts sowie über den letzten Fall 1983 bundesweit umfangreich in der Presse berichtet. Die Beklagte betreibt ein Bildarchiv zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Sie stellte der Playboy Deutschland Publishing GmbH ein Bildnis des Klägers zur Verfügung, welches diese zur Illustration eines in der Dezemberausgabe 2006 des "Playboy" unter dem Titel "Die Akte H... Psychogramm eines Jahrhundert-Mörders" veröffentlichten Artikels verwendete.
Der Kläger sieht darin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und nimmt die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Verbreitung dieses Bildnisses in Anspruch.
Das Landgericht (AfP 2008, 417) hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLGR Frankfurt 2009, 495) hat ihr auf die Berufung des Klägers nach teilweiser Klagerücknahme stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
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BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, VI ZR 30/09