Kreuzfahrt Schiff
Bild von Danny See Chuan Seng auf Pixabay

BGH: Keine Werbung für "Urlaubslotto" mit Prominentenbild, I ZR 207/19

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Nutzung eines Prominentenbildes zu Werbezwecken ohne entsprechende Zustimmung einen rechtswidrigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Eine Sonntagszeitung hatte im Rahmen einer Anzeige für das "Urlaubslotto" das Foto veröffentlicht, und hierdurch nach Ansicht der Richter den vermögensrechtlichen Bestandteil des Grundrechts verletzt.

Foto: Danny See Chuan Seng, Pixabay 

Leitsatz BGH

Ein Foto, das eine prominente Person zeigt und von einem breiten Publikum als Symbolbild (hier: für eine Kreuzfahrt) angesehen wird, darf - selbst in einem redaktionellen Kontext - nicht schrankenlos zur Bebilderung eines Presseartikels (hier: über ein Gewinnspiel, dessen Hauptgewinn eine Kreuzfahrt ist) genutzt werden. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die nach §§ 22, 23 KUG vorzunehmende umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen.

BGH, 21.1.2021, I ZR 207/19)

Traumreise auf Traumschiff?

Besagte Person des öffentlichen Lebens war in den Jahren 2014-2019 als Schauspieler in der ZDF-Serie "Das Traumschiff" zu sehen, und verkörperte hier den Kapitän. Unter der Überschrift "Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise" erschien Anfang 2018 ein Artikel zur Aktion "Urlaubslotto" inklusive Bildnis des Künstlers mit Angaben zu dessen bürgerlichen Namen in der Sonntagszeitung eines deutschen Verlages. Unterhalb des Fotos ließen sich nähere Angaben zum "Urlaubslotto" finden, so unter anderem Informationen zu diversen Geldpreisen und einer Kreuzfahrt als Hauptgewinn.

Der Betroffene sah sich in seinen Rechten verletzt, und ging im Wege der Stufenklage vor dem Kölner Landgericht gegen den Verlag vor (LG Köln, 30.1.2019, 28 O 216/18). Im Einzelnen verlangte der Schauspieler Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung der Abmahnkosten auf erster Stufe, sowie Zahlung einer Lizenzgebühr auf zweiter Stufe.

Und das weitestgehend erfolgreich: Lediglich hinsichtlich des Auskunftsanspruches wies der BGH die Klage ab, indem es das Berufungsurteil des OLG Köln diesbezüglich aufhob (OLG Köln, 10.10.2019, 15 U 39/19; BGH, 21.1.2021, I ZR 207/19). Insbesondere den Unterlassungsanspruch sprachen die Richter dem Geschädigten zu: So sei die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Ein Eingriff in dieses Recht folge hier bereits daraus, dass die Verwendung des Bildes zu einem Imagetransfer vom Kläger in seiner beliebten Serienrolle auf den Hauptgewinn des Preisausschreibens der Beklagten geführt hat. Dieser Eingriff sei auch rechtswidrig, da keine eine Einwilligung gemäß § 22 KUG vorlag. Ferner könne das Foto auch nicht als Bildnis der Zeitgeschichte gemäß § 23 KUG qualifiziert werden, was eine Einwilligung obsolet machen würde. Die im Rahmen dieser Bewertung vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des Schauspielers aus, da der Verlag kommerzielle Interessen verfolgt habe, und hierfür die gedankliche Verbindung der Serie "Das Traumschiff" und einer Kreuzfahrt missbraucht habe.

Bewertung und Empfehlung

Für Personen des öffentlichen Lebens gilt im Vergleich zu "normalen" Mitbürgern, dass etwaige Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wie Berichterstattungen über das Privatleben vereinzelt hingenommen werden müssen. Gerechtfertigt wird dies unter anderem mit dem Status der Prominenten und dem damit verbundenen Interesse der Allgemeinheit. Allerdings gilt dies, wie das Urteil zeigt, nicht uferlos. Insbesondere dann, wenn in unzulässiger Weise kommerzielle Werbezwecke verfolgt werden, überwiegen regelmäßig die Interessen der betroffenen Berühmtheiten. Über ein ähnliches Urteil des BGH berichteten wir bereits: Unzulässiger "clickbait" mit Bildern von Prominenten.

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