- Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 2. Juni 2008 und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. November 2007 (1 BvR 1842/08) wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- Der Beschluss des Kammergerichts vom 24. November 2008 - 10 U 277/07 - und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. November 2007 - 27 O 572/07 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache (1 BvR 6/09) wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
- Das Urteil des Kammergerichts vom 19. Mai 2008 - 10 U 35/08 - und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2008 - 27 O 943/07 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache (1 BvR 2538/08) wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) nicht zur Entscheidung angenommen.
- Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin zu 1) die ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 6/09 entstandenen notwendigen Auslagen und der Beschwerdeführerin zu 2) 3/4 der ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 2538/08 entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Beschluss vom 14. September 2010, 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09