BVerfG: Zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrecht bei Jugendlichen, 1 BvR 2499/09

1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten. Dabei kommt es vor allem auf den Inhalt der Berichterstattung an.

2. Bei der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden kann.

3. Es genügt den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht, eine Regelvermutung dahingehend aufzustellen, dass aufgrund der gesetzgeberischen Wertung im Jugendgerichtsgesetz jedes Informationsinteresse hinter dem Anonymitätsinteresse „grundsätzlich" zurückzustehen hat, wenn nicht die begangene Tat von außergewöhnlicher Schwere ist.

Tatbestand

1 Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen zivilgerichtliche Verurteilungen, die die Unterlassung einer Äußerung zum Gegenstand haben. Die Beschwerdeführerin rügt jeweils die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsfreiheit) und aus Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot).

2 1. Beiden Verfassungsbeschwerden liegt derselbe Lebenssachverhalt zugrunde: Es geht um eine Berichterstattung über einen Vorfall, in den die beiden Söhne des Schauspielers O. verwickelt waren.

3 Die Beschwerdeführerin ist ein Tochterunternehmen der Dresdner Druck- und Verlagshaus GmbH & Co. KG. Diese verlegt die in Dresden erscheinende Tageszeitung „Sächsische Zeitung". Deren redaktioneller Inhalt, sowie weitere Beiträge werden auch über die Internetseite www.sz-online.de verbreitet. Die Beschwerdeführerin ist verantwortlich für dieses Internetangebot.

4 Kläger des Ausgangsverfahrens in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2499/09 ist der 1990 geborene Herr O.; Kläger des Ausgangsverfahrens in der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2503/09 ist der 1991 geborene Herr O. Beide Kläger sind selbst Schauspieler und Sänger. Sie wurden durch verschiedene Jugendfilme, z.B. aus der Filmreihe „Wilde Kerle", bekannt und erfreuen sich insbesondere unter Jugendlichen recht großer Beliebtheit. Beide waren Preisträger des Undine-Awards als „bester Filmdebütant". Sie sind auch schon in Shows wie „Wetten dass?" und „Johannes B. Kerner" sowie „TV total" aufgetreten. Beide haben sich schon in Interviews zu ihren Plänen und Lebensansichten und zu ihrer Einstellung zu den Medien und der Öffentlichkeit geäußert.

5 In der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai 2008, der in Bayern sogenannten „Freinacht", waren die Kläger mit ca. acht weiteren Freunden in der Innenstadt von München unterwegs. Die Gruppe wurde dabei beobachtet, wie sie Fahrräder traktierte, Blumen aus einem Blumenbeet herausriss sowie den Telefonhörer in einer Telefonzelle abriss. Herr O. soll für den abgerissenen Telefonhörer verantwortlich sein, Herr O. für das Herausreißen einiger Tulpen aus einem Beet. Herr O. wurde von der Polizei aufgegriffen und auf die Wache mitgenommen, wohin ihn sein Bruder O. begleitete. Beide wurden nach Feststellung der Personalien entlassen. Gegen keinen von beiden wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

6 Die Beschwerdeführerin verbreitete in ihrem Internetangebot „sz-online.de" seit dem 10. Mai 2008 über diesen Vorfall einen Bericht unter der Überschrift „München: Polizei schnappt O.-Söhne". Unter Berufung auf die BILD-Zeitung wird in dem Beitrag darüber berichtet, dass „die beiden Nachwuchsschauspieler und -sänger nach wüster Randale in der Münchener Innenstadt von der Polizei verhört" worden seien.

7 Der streitgegenständliche Beitrag wurde insgesamt 2.014 Mal aufgerufen. Auch andere Print- und elektronische Medien, u.a. der Kölner Stadt-Anzeiger, n24 und der „Stern", berichteten über den Vorfall.

8 2. a) Herr O. (1 BvR 2499/09) verklagte die Beschwerdeführerin auf Unterlassung folgender Äußerungen:

9 Polizei schnappt O.-Söhne,

10 er und sein Bruder haben Fahrräder traktiert, Blumenbeete zerstört und eine Telefonzelle auseinandergenommen.

11 Darüber hinaus begehrte er das Verbot,

12 im Zusammenhang mit dem Kläger über die Tatsache einer Sachbeschädigung in der Nacht zum 1. Mai 2008 in der Innenstadt von München zu berichten.

13 b) Herr O. (1 BvR 2503/09) verklagte die Beschwerdeführerin auf Unterlassung folgender Äußerungen:

14 Polizei schnappt O.-Söhne,

15 er und sein Bruder haben Fahrräder traktiert, Blumenbeete zerstört und eine Telefonzelle auseinandergenommen,

16 er hat den Hörer aus der Telefonzelle gerissen.

17 Darüber hinaus begehrte er das Verbot,

18 im Zusammenhang mit dem Kläger über die Tatsache einer Sachbeschädigung in der Nacht zum 1. Mai 2008 in der Innenstadt von München zu berichten.

19 Beide begehrten außerdem die Freistellung von Rechtsanwaltskosten.

20 3. Mit den angegriffenen Urteilen gab das Landgericht jeweils den Klagen vollumfänglich statt.

21 Das Landgericht bejaht einen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, weil das Allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt sei. Die Pressefreiheit der Beschwerdeführer habe zurückzutreten. Das Landgericht stützt sich zum einen darauf, dass für den Bereich der strafrechtlichen Ermittlungsverfahren anerkannt sei, dass eine den Verdächtigen identifizierende Berichterstattung nur zulässig sei, wenn an der Preisgabe der Identität des in Verdacht Geratenen ein besonderes öffentliches Interesse bestehe, es sich um eine Straftat von erheblicher öffentlicher Bedeutung handele und ein nicht unerheblicher Tatverdacht vorliege. Diese Grundsätze seien erst recht anzuwenden, wenn es lediglich zur Aufnahme der Personalien komme und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterbleibe.

22 Zum anderen stützt sich das Landgericht auf das junge Alter der Kläger, die ihre Plätze im Leben in sozialer wie beruflicher Hinsicht noch nicht gefunden hätten, und deren weiterer Werdegang in näherer Zukunft in vielfacher Hinsicht von der Einschätzung ihrer Personen durch Dritte abhängen werde. Die Kläger hätten deswegen ein gesteigertes Interesse daran, dass Verfehlungen, die sie sich haben zuschulden kommen lassen, nicht in die Öffentlichkeit getragen würden. Zur Untermauerung dieser Argumentation zieht das Landgericht die „grundsätzlichen Entscheidungen des Gesetzgebers im Jugendgerichtsgesetz" heran, wonach die Verhandlung vor dem Jugendgericht nichtöffentlich sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Kläger als Söhne des Schauspielers O. und aufgrund ihrer eigenen künstlerischen Tätigkeit in der Öffentlichkeit bekannt seien.

23 4. Das Oberlandesgericht wies jeweils die Berufungen der Beschwerdeführerin mit den angegriffenen Urteilen zurück. Es verweist auf die jeweilige Begründung des Landgerichts und ergänzt, dass im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Beschwerdeführerin zu beachten sei, dass ein öffentliches Informationsinteresse daraus folge, dass die Kläger als Nachwuchsschauspieler und -sänger vorwiegend bei einem jugendlichen Publikum eine gewisse Prominenz erlangt hätten und bestrebt seien, diese kommerziell zu nutzen. Allein ihre Popularität in ihrer konkreten Ausprägung begründe jedoch noch kein normativ schutzwürdiges Interesse an einer umfassenden Information der Öffentlichkeit über ihr Verhalten (vgl. BVerfGK 8, 205). Vielmehr sei daneben auf ihre gesellschaftliche Stellung und ihr bisheriges Verhalten in der Öffentlichkeit abzustellen. Es sei nicht dargetan, dass ein etwa durch die Kläger geprägtes Leitbild in einer Weise im Widerspruch zu ihrem tatsächlichen Verhalten bei dem beschriebenen Vorfall stünde, dass schon daraus ein besonderes öffentliches Informationsinteresse erwüchse.

24 Das Gewicht des Informationsinteresses verringere sich dadurch, dass Gegenstand der Berichterstattung durchaus keine spektakulären Straftaten gewesen seien, die im Gegensatz zu Kapitalverbrechen nicht als solche von überwiegendem Allgemeininteresse seien. Die Berichterstattung über eine begangene Straftat unter Namensnennung des Täters stelle für diesen regelmäßig eine erhebliche Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts dar, weil die Bekanntmachung seines Fehlverhaltens zu einer negativen Bewertung des Betroffenen in der Öffentlichkeit führe (BVerfGE 35, 202). In diesem Zusammenhang gewinne besondere Bedeutung, dass die Kläger zum Zeitpunkt des Vorfalls und der Veröffentlichung erst 18 bzw. 16 Jahre alt gewesen seien, also junge Menschen bzw. Jugendliche, deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen sei, und die ihren sozialen und beruflichen Platz in der Gesellschaft noch nicht gefunden hätten. Ihr öffentliches Auftreten als Nachwuchskünstler schränke ihren Anonymitätsschutz gegen die beanstandete Berichterstattung aus einem von ihrer beruflichen Tätigkeit zu unterscheidenden persönlichen Lebensbereich nicht ein.

25 Das Oberlandesgericht ließ die Revision jeweils nicht zu.

26 5. In ihren Verfassungsbeschwerden rügt die Beschwerdeführerin jeweils eine Verletzung ihres Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, und einen Verstoß gegen das Willkürverbot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

27 6. Die Kläger des Ausgangsverfahrens haben sich zu den Verfassungsbeschwerden nicht geäußert. Die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat eine Stellungnahme abgegeben, in der sie sich im Wesentlichen den Begründungen der angegriffenen Entscheidungen anschließt. Die Akten der Ausgangsverfahren haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

Entscheidungsgründe

BVerfG, Beschluss vom 25.01.2012, 1 BvR 2499/09

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