KG: Unzulässige Veröffentlichung eines Portraits trotz Verpixelung, 10 U 196/10

1. Trotz einer erfolgten Unkenntlichmachung von Augen- und Nasenpartie einer Person auf einer Portraitaufnahme, kann die Veröffentlichung unzulässig sein, soweit die Veröffentlichung berechtigte Interessen der Person verletzt. 

2. Die Haftung des Störers setzt eine zumutbare Prüfungspflicht voraus. Eine Verpflichtung des Betreibers eines Bildarchivs, ausnahmslos oder doch regelmäßig vor Herausgabe von angefordertem Bildmaterial zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll, besteht aufgrund der Störerhaftung nicht. 

3. Die Abnehmer müssen vielmehr unter Berücksichtigung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten darüber entscheiden, ob und wie sie das angebotene Bildmaterial verwenden. Eine Vorprüfung ist vorliegend mit dem Schutz der Pressefreiheit nicht vereinbar.

Entscheidungsgründe

KG, Urteil vom 28.04.2011, 10 U 196/10, MMR 4/2012, 258

 

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