1. Die aufgestellten Grundsätze des Bundesgerichtshofs zum Wettbewerbsrecht:
- dass ein Wettbewerbsverband die für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch maßgeblichen Kriterien aus eigener Sachkunde beurteilen kann und sich deshalb insbesondere bei rechtlich einfach zu beurteilenden Fällen zwar der Hilfe eines Rechtsanwalts zum Ausspruch einer Abmahnung bedienen, die hierdurch entstandenen Kosten aber von dem Abgemahnten nicht erstattet verlangen kann, sowie
- dass ein Rechtsanwalt in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit, in der er selbst betroffen ist, sich selbst mit dem Ausspruch der Abmahnung beauftragt und dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts - auch seiner selbst - zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbs recht dann nicht notwendig ist, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt
sind auf das Presserecht übertragbar.
2. Gerade die Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs ist nicht derart einfach, dass der Betroffene sich darauf verweisen lassen muss, selbst tätig zu werden. Insofern ist, anders als bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen, nicht lediglich das beanstandete Verhalten darzustellen, sondern es sind - neben der bereits nicht trivialen Formulierung der verlangten Gegendarstellung - auch Form- und Fristvorschriften zu beachten. Nicht zuletzt ist auch der erhebliche zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den die rechtlich erfolgversprechende Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs und die hierfür nötige rechtliche Einarbeitung erfordert.
3. Die Geltendmachung von Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüchen nicht als eine gebührenrechtliche Angelegenheit zu bewerten. Denn die im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen Ansprüche zu erbringenden anwaltlichen Leistungen unterscheiden sich sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung maßgeblich.
Tatbestand
Auf das angefochtene Urteil wird Bezug genommen. Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Der Berufungskläger meint, die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12.04.1984 (NJW 1984, 2525), vom 06.05.2004 (NJW 2004, 2448) und vom 12.12.2006 (NJW-RR 2007, 856) beträfen anders gelagerte Fälle und seien weder auf das Presserecht allgemein noch konkret auf den hiesigen Fall übertragbar. Auch die Entscheidung der Kammer vom 29.07.2010 - 27 S 6/10 - habe darauf abgestellt, dass der dortige Fall so einfach gelagert war, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts überhaupt nicht erforderlich war. Im Presserecht gebe es aber - anders als im Wettbewerbsrecht - per se keine "einfach gelagerten Fälle", was sich auch daraus ergebe, dass § 348 Abs, 1 Nr. 2a) ZPO Pressesachen zu originären Kammersachen erkläre. Abgesehen davon sei der vorliegende Fall auch nicht "einfach gelagert", sondern habe Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüche mit Blick auf eine Print- und eine Online-Veröffentlichung betroffen. Besonders die Geltendmachung von Gegendarstellungsansprüchen erfordere langjährige Erfahrung und tägliche Befassung mit der Materie, um nicht bereits an den formellen Anforderungen und an den weiteren, von den einzelnen Pressekammern der deutschen Landgerichte unterschiedlich gehandhabten Anspruchsvoraussetzungen zu scheitern. Insoweit behauptet der Berufungskläger, über diese Erfahrung nicht zu verfügen und sich bei der vereinzelten Bearbeitung presserechtlicher Mandate jederzeit der Unterstützung seiner im Presserecht spezialisierten Kollegen bedienen zu können.
Die erstattungsfähigen Kosten berechnet der Kläger unter den Annahmen, dass die Geltendmachung von Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüchen regelmäßig verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten darstellen, während die Geltendmachung der Ansprüche wegen einer Print- und einer Online-Veröffentlichung als eine Angelegenheit zu behandeln ist. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift (dort. S. 5-9, Bl. 5-9 Bd. I d. A.) verwiesen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25.08.2011 wie folgt zu erkennen:
- Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 3.282,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.05.2010 zu zahlen.
- Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 1.094,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 26.05.2010 zu zahlen.
Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen,
- die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbeklagten halten die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs für auf den vorliegenden Fall übertragbar. Sämtlich gingen sie davon aus, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, wobei jeweils die subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten des Geschädigten zu berücksichtigen seien. Auch im Presserecht gebe es einfache, durchschnittliche und schwierige Fälle. Der vorliegende Fall sei denkbar einfach gelagert, weil es allein um die Frage gehe, ob der Kläger sich in der von den Beklagten zitierten Weise geäußert habe oder nicht. Nicht umsonst hätten die Beklagten auf die Abmahnungen umgehend in der geforderten Weise reagiert.
Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Gebühren gehen die Beklagten davon aus, dass es sich insgesamt um eine gebührenrechtliche Angelegenheit handele und die angenommenen Gegenstandswerte zudem weit überhöht seien.
Entscheidungsgründe
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