BGH: Haftung des Hostproviders bei Blog-Einträgen mit Persönlichkeitsrechtsverletzung, VI ZR 93/10

a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.

b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.

c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.

BGH: Zum Persönlichkeitsrecht eines Pornodarstellers, VI ZR 332/09

Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Berichterstattung über die Mitwirkung als Darsteller in kommerziell zu verwertenden Pornofilmen.

LG Hamburg: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildmanipulation, 324 O 196/11

1. Der Träger eines Persönlichkeitsrechts hat, obwohl er kein Recht darauf hat von Dritten nur so wahrgenommen zu werden wie er sich selbst gerne sehen möchte, wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ erstellt wird, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird.

2. Bei einer das Aussehen veränderten Bildmanipulation wird die Bildaussage dann unzutreffend, wenn das Foto über rein reproduktionstechnisch bedingte und für den Aussagegehalt unbedeutende Veränderungen hinaus verändert wird.

LG Köln: Call-Girl muss nach Ausscheiden aus der Agentur die Nutzung und Bewerbung ihrer Fotos nicht mehr hinnehmen, 28 0 598/10

1. Die Unwahrheit einer Behauptung ist grundsätzlich vom Unterlassungsgläubiger darzulegen und zu beweisen; in Anwendung des Rechtsgedankens von § 186 StGB gilt dies aber nicht für solche Behauptungen, die geeignet sind, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Hierzu zählt auch die vorliegend angegriffene Behauptung, die Klägerin sei als Prostituierte tätig; diese ist geeignet, die Klägerin zu stigmatisieren.

2. Bei den veröffentlichten Fotos, handelt es sich nicht um generelle Werbefotografien für das Unternehmen des Beklagten, die möglicherweise unabhängig von der Dauer der Tätigkeit der Klägerin wären; es handelte sich vielmehr um Fotos, die die Klägerin und deren Dienstleistung bewerben sollten. Entsprechend ist eine Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichung auch auf die Bewerbung ihrer eigenen Person und ihrer eigenen Dienstleistungen im Rahmen der Agentur des Beklagten besschränkt. Insoweit kann auf den Rechtsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG und die urheberrechtliche Zweckübertragungstheorie zugegriffen werden.

3. Daß der Beklagte die Fotos bezahlt und die Klägerin ihm "alle Rechte über diese Fotos" abgetreten hat, ändert daran nichts.

KG: Unzulässige Veröffentlichung eines Portraits trotz Verpixelung, 10 U 196/10

1. Trotz einer erfolgten Unkenntlichmachung von Augen- und Nasenpartie einer Person auf einer Portraitaufnahme, kann die Veröffentlichung unzulässig sein, soweit die Veröffentlichung berechtigte Interessen der Person verletzt. 

2. Die Haftung des Störers setzt eine zumutbare Prüfungspflicht voraus. Eine Verpflichtung des Betreibers eines Bildarchivs, ausnahmslos oder doch regelmäßig vor Herausgabe von angefordertem Bildmaterial zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll, besteht aufgrund der Störerhaftung nicht. 

3. Die Abnehmer müssen vielmehr unter Berücksichtigung ihrer journalistischen Sorgfaltspflichten darüber entscheiden, ob und wie sie das angebotene Bildmaterial verwenden. Eine Vorprüfung ist vorliegend mit dem Schutz der Pressefreiheit nicht vereinbar.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860