OLG Frankfurt/M: Gerichtsstand bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet, 25 W 41/10

1. Zur bloßen Abrufbarkeit einer im Internet verbreiteten Äußerung muss zur Begründung eines Gerichtsstands nach § 32 ZPO hinzukommen, dass die als Rechtsverletzung beanstandete Äußerung einen deutlichen Bezug zum Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen Seite, Recht der Freiheit der Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Einzelfalls bereits eingetreten ist oder noch eintreten kann.

2. Richtet sich ein regionaler Tageszeitungsverlag in seinem Internetauftritt an seine Leser, so spricht das mangels konkreter anderweitiger Indizien nicht dafür, dass eine solche gerichtsstandsbegründende Interessenkollision außerhalb seines Verbreitungsgebiets vorliegt.

3. Auch nach vielen Jahren kann in Abwägung mit der Pressefreiheit ein neuer Anlass entstehen, über bereits im Bundeszentralregister getilgte Straftaten eines Betroffenen zu berichten.

BGH: Keine Prüfpflicht durch Betreiber eines Bildarchivs, VI ZR 30/09

Der Betreiber eines Bildarchivs zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen muss vor der Weitergabe archivierter Fotos an die Presse grundsätzlich nicht die Zulässigkeit der beabsichtigten Presseberichterstattung nach Maßgabe der §§ 22, 23 KunstUrhG prüfen.

BVerfG: Zulässigkeit der Wort- und Bildberichterstattung über Prominente,1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09

Beschluss vom 14. September 2010, 1 BvR 1842/08, 1 BvR 2538/08, 1 BvR 6/09

BGH: Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages, VI ZR 52/09

BGB §§ 314, 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2

Leitsätze

Eine im Risikobereich des Unterlassungsschuldners liegende Änderung der Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse durch ein Instanzgericht in einem Parallelverfahren berechtigt grundsätzlich nicht zur Kündigung eines presserechtlichen Unterlassungsvertrages.

BGH: Zuständigeit deutscher Gerichte bei Internetveröffentlichungen, VI ZR 23/09

ZPO § 32; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah, 1004 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

a) Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann.

b) Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstande-ten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlich-keitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde.

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