1. Zur bloßen Abrufbarkeit einer im Internet verbreiteten Äußerung muss zur Begründung eines Gerichtsstands nach § 32 ZPO hinzukommen, dass die als Rechtsverletzung beanstandete Äußerung einen deutlichen Bezug zum Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auf der einen Seite, Recht der Freiheit der Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Einzelfalls bereits eingetreten ist oder noch eintreten kann.
2. Richtet sich ein regionaler Tageszeitungsverlag in seinem Internetauftritt an seine Leser, so spricht das mangels konkreter anderweitiger Indizien nicht dafür, dass eine solche gerichtsstandsbegründende Interessenkollision außerhalb seines Verbreitungsgebiets vorliegt.
3. Auch nach vielen Jahren kann in Abwägung mit der Pressefreiheit ein neuer Anlass entstehen, über bereits im Bundeszentralregister getilgte Straftaten eines Betroffenen zu berichten.
Unverbindliche Anfrage
Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.
Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860