BGH: Bereithalten von Archivbeiträgen, VI ZR 243/08

GG Artt. 1 Abs. 1; 2 Abs. 1; 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 2; KUG §§ 22, 23

Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von sogenannten Dossiers zum Abruf im Internet, in denen den Täter identifizierende alte Wort- und Bildberichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind.

BGH, Urteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08

Siehe hierzu auch: BGH: Beschluss vom 04. August 2009

 

Unzulässige Bespitzelung eines Journalisten durch BND

Das Landgericht Berlin sah die Bespitzelung eines Journalisten der "Berliner Zeitung" durch den Bundesnachrichtendienst (BND) als rechtswidrig an und sprach dem betroffenen Journalisten aufgrund einer damit verbundenen schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Entschädigung durch den BND von 10.000,- EUR zu.

BGH: Keine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts, VI ZR 219/08 - Esra

Leitsatz

Verletzt ein Roman schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht und ist deshalb ein gerichtliches Verbreitungsverbot ergangen, kann der Verletzte nur ausnahms-weise zusätzlich eine Geldentschädigung beanspruchen.

BGH: Werbung mit Prominenten, I ZR 65/07 - Der strauchelnde Liebling

KUG § 22 Satz 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

Die Werbung für eine geplante Zeitung mit der Titelseite eines Testexemplars, auf der eine prominente Person abgebildet ist, verletzt nicht allein deshalb deren Recht am eigenen Bild, weil keine Ausgabe der Zeitung erscheint, die eine der Ankündigung entsprechende Berichterstattung enthält.

Eine solche Werbung verletzt das Recht am eigenen Bild allerdings von dem Zeitpunkt an, zu dem es dem Werbenden möglich und zumutbar ist, die Abbildung der Titelseite des Testexemplars durch die Abbildung der Titelseite einer tatsächlich erschienenen Ausgabe der Zeitung zu ersetzen.

BGH: Kein genereller Unterlassungsanspruch wegen Minderjährigkeit, VI ZR 314/08

BGB § 823 Abs. 1 Ah, G; § 1004 Abs. 1 Satz 2; KunstUrhG §§ 22, 23

Leitsatz

Im Bereich der Bildberichterstattung kann nicht generell beansprucht werden, die Veröffentlichung jeglicher Fotos, die einen bestimmten Minderjährigen zeigen, bis zu dessen Volljährigkeit zu unterlassen.

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