1. Die aufgestellten Grundsätze des Bundesgerichtshofs zum Wettbewerbsrecht:
- dass ein Wettbewerbsverband die für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch maßgeblichen Kriterien aus eigener Sachkunde beurteilen kann und sich deshalb insbesondere bei rechtlich einfach zu beurteilenden Fällen zwar der Hilfe eines Rechtsanwalts zum Ausspruch einer Abmahnung bedienen, die hierdurch entstandenen Kosten aber von dem Abgemahnten nicht erstattet verlangen kann, sowie
- dass ein Rechtsanwalt in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit, in der er selbst betroffen ist, sich selbst mit dem Ausspruch der Abmahnung beauftragt und dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts - auch seiner selbst - zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbs recht dann nicht notwendig ist, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt
sind auf das Presserecht übertragbar.
2. Gerade die Geltendmachung eines Gegendarstellungsanspruchs ist nicht derart einfach, dass der Betroffene sich darauf verweisen lassen muss, selbst tätig zu werden. Insofern ist, anders als bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen, nicht lediglich das beanstandete Verhalten darzustellen, sondern es sind - neben der bereits nicht trivialen Formulierung der verlangten Gegendarstellung - auch Form- und Fristvorschriften zu beachten. Nicht zuletzt ist auch der erhebliche zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den die rechtlich erfolgversprechende Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs und die hierfür nötige rechtliche Einarbeitung erfordert.
3. Die Geltendmachung von Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüchen nicht als eine gebührenrechtliche Angelegenheit zu bewerten. Denn die im Rahmen der Geltendmachung der verschiedenen presserechtlichen Ansprüche zu erbringenden anwaltlichen Leistungen unterscheiden sich sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung maßgeblich.