1. Die Unwahrheit einer Behauptung ist grundsätzlich vom Unterlassungsgläubiger darzulegen und zu beweisen; in Anwendung des Rechtsgedankens von § 186 StGB gilt dies aber nicht für solche Behauptungen, die geeignet sind, die betroffene Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Hierzu zählt auch die vorliegend angegriffene Behauptung, die Klägerin sei als Prostituierte tätig; diese ist geeignet, die Klägerin zu stigmatisieren.
2. Bei den veröffentlichten Fotos, handelt es sich nicht um generelle Werbefotografien für das Unternehmen des Beklagten, die möglicherweise unabhängig von der Dauer der Tätigkeit der Klägerin wären; es handelte sich vielmehr um Fotos, die die Klägerin und deren Dienstleistung bewerben sollten. Entsprechend ist eine Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichung auch auf die Bewerbung ihrer eigenen Person und ihrer eigenen Dienstleistungen im Rahmen der Agentur des Beklagten besschränkt. Insoweit kann auf den Rechtsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG und die urheberrechtliche Zweckübertragungstheorie zugegriffen werden.
3. Daß der Beklagte die Fotos bezahlt und die Klägerin ihm "alle Rechte über diese Fotos" abgetreten hat, ändert daran nichts.