In der Vergangenheit war es bei Betriebsprüfungen gängige Praxis der Finanzämter, Eingangsrechnungen auf formale Fehler hin zu untersuchen. Wurden die Vorgaben des § 14 Abs. 4 UStG nicht beachtet, versagte der Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug. Erst mit Vorlage ordnungsgemäßer (korrigierter) Rechnungen war ein Vorsteuerabzug (wieder) möglich. Das Problem in der Praxis bestand nun darin, dass für das Finanzamt vom Unternehmer für die Zeit zwischen ursprünglicher (fehlerhafter) Rechnungsstellung und späterer Rechnungskorrektur Zinsen gem. § 233a AO forderte. Diesem Vorgehen hat der EuGH in einer aktuellen Entscheidung Senatex eine Absage erteilt. Der BFH hat sich dieser Auffassung zwischenzeitlich angeschlossen und seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Allen Betroffenen ist insoweit zu empfehlen, bereits im Rahmen von Betriebsprüfungen qualifizierte Einwendungen gegen eine Verzinsung vorzubringen und ggf. gegen (geänderte) Steuerbescheide Einspruch einzulegen.