BFH: Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntagsarbeit, VI R 27/10

Pauschale Zuschläge sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei, wenn sie nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden, sondern Teil einer einheitlichen Tätigkeitsvergütung sind (Abgrenzung zu VI R 16/08).

Tatbestand

Streitig ist, ob eine pauschale Flugzulage, die neben den allgemeinen Berufserschwernissen des fliegenden Personals auch Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit entgelten soll, insoweit nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Flugkapitän und war in den Streitjahren als Arbeitnehmer bei der Firma X --2002-- und anschließend bei der Firma Y --2005-- beschäftigt, beide ansässig in A, Österreich. Er absolvierte ausschließlich Langstreckenflüge von Österreich nach Z. Grundlage für das Arbeitsverhältnis bildete der Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Österreich und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund vom 1. Juli 2001 und dessen Neufassung vom 1. April 2004 ("Kollektivvertrag für das Bordpersonal der Firma Y und Firma X") mit dem Anhang I (Einstufung, Umstufung und Verwendungsgruppen), dem Anhang II (Gehalttabellen gültig ab dem 1. April 2004) und dem Anhang III (Zeitzonen-Tabelle). Nach Anhang I 1. setzte sich das Brutto-Monatsentgelt des Klägers aus Grundgehalt und einer Flugzulage (§ 9 des Kollektivvertrages) in Höhe von 36,90 % des Grundgehalts zusammen. Zwischen den Tarifparteien wurde bezüglich der Flugzulage eine Widmung erstellt, in der eine Aufteilung nach Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit und für allgemeine Berufserschwernisse erfolgt (in der vor dem 1. April 2004 gültigen Fassung). In dieser "Widmung Flugzulage Fliegendes Personal" wird ausgeführt:

"Um im Einzelfall keine separate Berechnung der tatsächlichen Höhe der aus den wechselnden Einsätzen eines Dienstnehmers während der Nachtzeit, für Arbeiten an Samstagen und Sonntagen sowie für die speziellen Berufserschwernisse gebührenden Flugzulage durchführen zu müssen, werden die zustehenden Zulagenkomponenten pauschal im Wege einer monatlich gleichbleibenden Flugzulage abgegolten, da davon ausgegangen werden kann, dass die Dienstnehmer ... wechselnd zwischen Mittel- und Langstrecke eingesetzt werden. Bezüglich der Aufteilung der Flugzulage auf einzelne Zulagenkomponenten kann von folgender grundsätzlicher Verteilung ausgegangen werden:

Für Nachtarbeit:  auf 20% des Grundgehalts   
  eine 100% Zulage = 20 %
 Für Samstagarbeit: auf 14,3 % des Grundgehalts  
  eine 50% Zulage = 7 %
 Für Sonntagarbeit: auf 14.3 % des Grundgehalts  
  eine 100 % Zulage = 14 %
 Für allgem. auf 100 % des Grundgehalts  
 Berufserschwernisse eine 25 % Zulage". = 25 %

Im Veranlagungszeitraum 2002 erhielt der Kläger einen BEtrag in Höhe von 21.479,86 € und im Veranlagungszeitraum 2005 einen Betrag in Höhe von 27.765,52 € an Flugzulagen vergütet.

In den Einkommenssteuererklärungen für die Streitjahre macht der Kläger anhand nachfolgender Berechnung

2002
Nachtarbeit
20% des Grundgehalts 7.359,97 €
(36.799,86 €)

Sonntagarbeit
14,3% des Grundgehalts 5.262,38 €
(36.799,86 €)

Insgesamt 12.622,35 €

2005
Nachtarbeit
20% des Grundgehalts 9.495,94 €
(47.479,72 €)

Sonntagarbeit
14.3% des Grundgehalts 6.789,90 €
(47.479,72 €

Insgesamt 16.285,54 €

erfolglos geltend, dass hiervon im Streitjahr 2002 ein Betrag in Höhe von 12.622.,35 € und im Streitjahr 2005 ein Betrag in Höhe von 16.285,54 € auf Nacht- und Sonntagsarbeit entfielen und deshalb steuerfrei zu belassen seien. Auch der Einspruch des Klägers bleib ohne Erfolg.

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Entscheidungsgründe

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BFH, Urteil vom 16.12.2010, VI R 27/10

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