EuGH: Rechnungen können rückwirkend berichtigt werden, C-518/14 - Senatex

Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe, nämlich die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17 Senatex betreibt einen Großhandel mit Textilien. In ihren Steuererklärungen für die Jahre 2008 bis 2011 gab sie jeweils an, einen Vorsteuerabzug aus den ihren Handelsvertretern erteilten Provisionsabrechnungen sowie aus den Rechnungen eines Werbegestalters vorgenommen zu haben.

18 Am 21. Januar 2013 beschloss das Finanzamt, in der Zeit vom 11. Februar bis zum 17. Mai 2013 eine Außenprüfung durchzuführen, um die Richtigkeit der Steuererklärungen von Senatex für die Jahre 2008 bis 2011 zu überprüfen. Im Rahmen dieser Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass ein Vorsteuerabzug aus den von Senatex ihren Handelsvertretern erteilten Gutschriften nicht möglich sei, da solche Gutschriften keine ordnungsgemäßen Rechnungen im Sinne des § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 UStG darstellten. Diese Dokumente enthielten nämlich weder in den Provisionsabrechnungen noch in ihren Anlagen die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihres Empfängers. Diese Abrechnungen verwiesen auch auf kein anderes Dokument, aus dem sich die vorgenannten Angaben entnehmen ließen. Aus denselben Gründen erachtete das Finanzamt auch den aus den vom Werbegestalter ausgestellten Rechnungen vorgenommenen Vorsteuerabzug für nicht zulässig.

19 Am 2. Mai 2013, noch während der Außenprüfung, berichtigte Senatex die ihren Handelsvertretern erteilten Provisionsabrechnungen für die Jahre 2009 bis 2011 dergestalt, dass diese Dokumente um die Angabe der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des jeweiligen Handelsvertreters ergänzt wurden. Auch die Rechnungen des Werbegestalters für die Jahre 2009 bis 2011 wurden zum selben Zeitpunkt, nämlich während der Außenprüfung, entsprechend berichtigt.

20 Gleichwohl erließ das Finanzamt am 2. Juli 2013 geänderte Steuerbescheide für die Jahre 2008 bis 2011, mit denen sie auf der Grundlage der im Rahmen ihrer Außenprüfung vorgenommenen Feststellungen die von Senatex als Vorsteuer abzugsfähigen Beträge herabsetzte, da die Voraussetzungen für den Abzug nicht in diesen Jahren vorgelegen hätten, sondern erst zum Zeitpunkt der Berichtigung der Rechnungen, d. h. im Jahr 2013.

21 Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 legte Senatex Einspruch gegen diese Steuerbescheide ein. Im Einspruchsverfahren stellte sich heraus, dass Senatex die von den Steuerbescheiden betroffenen Provisionsabrechnungen für das Jahr 2008 nicht berichtigt hatte. Erst am 11. Februar 2014 berichtigte Senatex daher die ihren Handelsvertretern erteilten Provisionsabrechnungen und die Rechnungen des Werbegestalters für das Jahr 2008 durch Hinzufügung der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

22 Mit Bescheid vom 3. März 2014 wies das Finanzamt den Einspruch von Senatex zurück und hielt an seiner Auffassung fest, dass die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erst mit der erfolgten Berichtigung der Rechnungen erfüllt gewesen seien, d. h. im Lauf der Jahre 2013 und 2014, so dass eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Erbringung der in Rechnung gestellten Leistung nicht möglich sei.

23 Dagegen richtet sich die von Senatex am 5. März 2014 beim vorlegenden Gericht, dem Niedersächsischen Finanzgericht (Deutschland), erhobene Klage. Senatex bringt vor, den von ihr vorgenommenen Berichtigungen komme Rückwirkung zu, da sie vor der letzten Verwaltungsentscheidung – dem Bescheid des Finanzamts vom 3. März 2014, mit dem ihr Einspruch zurückgewiesen worden sei – erfolgt seien. Mit ihrer Klage ersucht Senatex daher das vorlegende Gericht, die geänderten Umsatzsteuerbescheide des Finanzamts für die Jahre 2008 bis 2011 aufzuheben.

24 Unter diesen Umständen hat das Niedersächsische Finanzgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1 Ist die vom Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2004, Terra Baubedarf-Handel (C‑152/02, EU:C:2004:268), festgestellte Ex‑nunc‑Wirkung einer erstmaligen Rechnungserstellung für den – hier     vorliegenden – Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung durch die Urteile vom 15. Juli 2010, Pannon Gép Centrum (C‑368/09, EU:C:2010:441), und vom 8. Mai 2013, Petroma Transports u. a. (C‑271/12, EU:C:2013:297), insoweit relativiert, als der Gerichtshof in einem solchen Fall im Ergebnis eine Rückwirkung zulassen wollte?

2 Welche Mindestanforderungen sind an eine der Rückwirkung zugängliche berichtigungsfähige Rechnung zu stellen? Muss die ursprüngliche Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten, oder kann diese später ergänzt werden mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen Rechnung erhalten bleibt?

3 Ist die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt, das sich gegen die Entscheidung (Änderungsbescheid) der Finanzbehörde richtet?

[...]

EuGH, 15.09.2016, C-518/14 - Senatex

 

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