1. Der grundsätzlich anzuerkennende Schutz des Rechts am eigenen Bild gilt nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist je nach Lage des Einzelfalles eine sorgfältige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Im konkreten Fall, in dem eine Bildaufzeichnung veranlasst wird, tritt das allgemeine Persönlichkeitsrecht von zufällig miterfassten Passanten wegen des überwiegenden Interesses am Schutz des Eigentums, sowie von Leib und Leben der Mitarbeiter des Gebäudes zurück.
2. Gezielte heimliche Aufnahmen von Personen, die sich auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aufhalten, sind unzulässig. Eine heimliche Überwachung erfolgt jedoch nicht, wenn die Kamerageräte deutlich sichtbar sind und Hinweisschilder angebracht wurden.
3. Eine zielgerichtete regelmäßige Videoüberwachung des öffentlichen Verkehrsraums liegt nicht vor, wenn lediglich aus technischen Gründen der öffentliche Bereich, der unmittelbar an das zu überwachende Gebäude angrenzt und durch Schwärzungen unkenntlich gemacht wird, vom Monitorwinkel erfasst wird.
4. Das Recht am eigenen Bild schützt als allgemeines Persönlichkeitsrecht nur vor tatsächlich erfolgten missbräuchlichen Bildaufzeichnungen, nicht aber vor der bloßen Möglichkeit, unzulässige Aufnahmen anzufertigen.