1. Eine Kreditauskunftei hat darüber Auskunft zu erteilen, welche Daten sie zu einer Bewertung des Zahlungsverhaltens der Vergleichsgruppe führt, sowie welchen Einfluss die ihr vorliegenden persönlichen Daten auf die Bildung des Scorewerts hat
2. Das Geschäftsgeheimnis findet i.R.d. des Auskunftsanspruchs des § 34 Abs. 4 BDSG keinen Eingang.
Entscheidungsgründe
LG Berlin, Urteil vom 01.11.2011, 6 O 479/10, ZD 2012, S.74