BGH: Gleichlautender Unternehmenskennzeichnung und weitere Markeneintragung, I ZR 41/08 - Peek & Cloppenburg II

a) Haben die Parteien ihre gleichlautenden Unternehmenskennzeichen jahr-zehntelang unbeanstandet nebeneinander benutzt und besteht deshalb eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, auf die die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen anzuwenden sind, kann nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen eine Partei die Unternehmensbezeichnung auch als Marke eintragen lassen. Das allgemeine Interesse der Partei an ei-ner zweckmäßigen und wirtschaftlich sinnvollen markenmäßigen Verwen-dung der Unternehmensbezeichnung reicht hierzu nicht aus.

b) Eine kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage wird im Regelfall auch dann in unzulässiger Weise gestört, wenn eine Partei bereits über eine marken-rechtliche Position verfügt und diese durch weitere Markeneintragungen ver-festigt. Darauf, ob die zusätzlich eingetragenen Marken den kennzeichnen-den Charakter der bereits vorhandenen Marken im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG nicht verändern, kommt es nicht an.

c) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens setzt nicht voraus, dass die kollidierende Bezeichnung firmenmäßig benutzt wird; eine Verwendung als Produktkennzeichnung kann für eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG genügen.

Tatbestand

1 Die rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängigen Parteien führen beide die Unternehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg KG". Die Klägerin führt ihren Namen seit 1911, die Beklagte jedenfalls seit 1972. Die Parteien betreiben jeweils Bekleidungshäuser in mehreren Filialen, die Klägerin (mit Hauptsitz in Hamburg) im norddeutschen Raum, die Beklagte (mit Hauptsitz in Düsseldorf) vor allem im west- und süddeutschen Raum. Zuletzt 1990 vereinbarten die Parteien, dass sie nicht in dem zuvor bezeichneten regionalen Gebiet der jeweils anderen Partei tätig sein werden.

2 Die Klägerin begehrt unter Berufung auf ihr prioritätsälteres Unterneh-menskennzeichen die Einwilligung in die Löschung der neun nachfolgend auf-geführten für die Beklagte eingetragenen Wortmarken:

  1. "Peek", Nr. 2008 930 (angegriffene Marke 1, Priorität 26. No-vember 1991) und Nr. 398 51 479 (angegriffene Marke 2, Priorität 8. September 1998) jeweils eingetragen für Bekleidungsstücke;
  2. Peek & Cloppenburg", Nr. 1165 032 (angegriffene Marke 3, Pri-orität 14. August 1990), Nr. 2002 135 (angegriffene Marke 4, Priorität 17. November 1990) und Nr. 398 51 477 (angegriffene Marke 5, Priorität 8. September 1998) jeweils eingetragen für Bekleidungstücke;
  3. "peek und cloppenburg", Nr. 305 03 153 (angegriffene Marke 6, Priorität 20. Januar 2005), eingetragen am 26. August 2005 für die Waren Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Nr. 305 42 609 (angegriffene Marke 7, Priorität 20. Januar 2005), eingetragen am 25. November 2005 für Dienstleistungen des Einzelhandels betreffend Waren der Klassen 18 und 25; 
  4. "peek and cloppenburg", Nr. 305 03 154 (angegriffene Marke 8, Priorität 20. Januar 2005), eingetragen am 26. August 2005 für die WarenLeder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Nr. 305 42 608 (angegriffene Marke 9, Priorität 20. Januar 2005), eingetragen am 24. November 2005 für Dienstleistungen des Einzelhandels betreffend Waren der Klassen 18 und 25.

3 Die Beklagte ist Inhaberin weiterer, im Streitfall nicht angegriffener Marken. Für sie sind unter anderem eingetragen die Marken "PuC" (Nr. 648 528), "PuC" (Nr. 648 526) und "P&C" (Nr. 648 527) jeweils mit Priorität vom 14. März 1953 für "Strumpfwaren, gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke, Bekleidungsstücke, Leib-, Tisch- und Bettwäsche, Korsetts, Krawatten, Hosenträger, Handschuhe". Die Beklagte ist weiter Inhaberin der Wortmarke "Man kauft gut bei Peek & Cloppenburg" (Nr. 849 818), die mit Priorität vom 17. August 1967 für "Oberbekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter)" eingetragen ist und der Wortmarke "Vogue Peek & Cloppenburg" (Nr. 1061 829), die am 26. Mai 1982 angemeldet und für "Bekleidungsstücke, Damenbekleidungsstücke, gewebte, gewirkte und gestrickte Bekleidungsstücke" registriert ist.

4 Die Klägerin macht zur Begründung ihres Löschungsantrags geltend, es bestehe zwischen den angegriffenen Marken und ihrer prioritätsälteren Unter-nehmensbezeichnung "Peek & Cloppenburg" Verwechslungsgefahr. Zudem seien die angegriffenen Marken nicht rechtserhaltend benutzt worden. 

5 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt und geltend gemacht, ihr stünden als Rechtsnachfolgerin der 1900 gegründeten Peek et Cloppenburg GmbH die älteren Firmenrechte zu. Die angegriffenen Marken habe sie durch Verwendung der nachstehend abgebildeten Bezeichnungen "VOGUE Peek & Cloppenburg", "EDUARD DRESSLER designed for Peek & Cloppenburg" und "Kaiser Design Sonderanfertigung für Peek & Cloppenburg" sowie "PuC®Peek®" (mit PuC im längsgeteilten Wappenschild mit "P" auf rotem und "C" auf blauem Grund) rechtserhaltend benutzt:

6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2008 - 20 U 24/07, juris). 

7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

BGH, Urteil vom 14. April 2011, I ZR 41/08 - Peek-und-Cloppenburg-II 

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