BGH: Keine Verwechslungsgefahr bei Marken mit klanglicher Übereinstimmung, I ZR 31/09- Kappa

Eine nach dem Klang zu bejahende Identität oder Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen kann allenfalls dann durch Abweichungen im Bild in einem Maße neutralisiert werden, dass eine Zeichenähnlichkeit und damit eine Verwechslungsgefahr ausscheidet, wenn die mit den Zeichen gekennzeichneten Waren regelmäßig nur auf Sicht gekauft werden.

Tatbestand

1 Die Klägerin nimmt die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - aus ihrer IR-Marke Nr. 666 005 auf Einwilligung in die Löschung der Eintragung der deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 301 02 097 hinsichtlich eines Teils der Warenklasse 18 in Anspruch.

2 Die Klägerin ist Inhaberin der am 14. November 1996 international registrierten Wort-/Bildmarke Nr. 666 005

3 Die IR-Marke genießt in Deutschland Schutz unter anderem für folgende Waren der Klasse 18: Reise- und Handkoffer, Sporttaschen (nicht angepasst an die aufzunehmenden Gegenstände), Handtaschen, Rucksäcke und Seesäcke, Geldbörsen, Regenschirme, Sonnenschirme.

4 Die Beklagte ist Inhaberin der am 13. Januar 2001 angemeldeten und am 12. Februar 2001 eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 301 02 097

5 Sie genießt Schutz unter anderem für folgende Waren der Klasse 18: Leder- und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in der Klasse 18 enthalten, Reise- und Handkoffer, Motorradkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme, Sattlerwaren.

6 Die Beklagte ist ferner Inhaberin der am 29. Juni 1992 international registrierten Wort-/Bildmarke Nr. 591 261

7 Diese Marke genießt in Deutschland Schutz für Gepäckträger für Fahrzeuge, Handkoffer, Taschen und Koffer für Motorräder.

8 Die Klägerin hält sich als Inhaberin der Marke Nr. 666 005 für berechtigt, von der Beklagten die Einwilligung in die Löschung der Marke Nr. 301 02 097 grundsätzlich bezüglich sämtlicher Waren der Klasse 18 zu verlangen. Sie hat von ihrem Löschungsantrag allerdings die für die weitere Marke der Beklagten Nr. 591 261 geschützten Waren ausgenommen, weil nach ihrer Darstellung in-soweit eine Koexistenzvereinbarung der Parteien besteht.

9 Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt im Wege der Teillöschung das Waren-verzeichnis der Marke Nr. 301 02 097 hinsichtlich der Warenklasse 18 auf die nachfolgenden Waren zu beschränken: Gepäckträger für Fahrzeuge, Handkof-fer, Taschen und Koffer für Motorräder.

10 Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Einrede der Nichtbenutzung und - gestützt auf ihre Marke Nr. 591 261 - die Einrede der Löschungsreife der Klagemarke erhoben.

11 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren zuletzt gestellten Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

BGH, Urteil vom 20.01.2011, I ZR 31/09 - Kappa

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