BGH: Kennzeichenschutz von Firmenbestandteilen, I ZR 134/52 - Rohrbogenwerk

1. § 16 Abs. 1 UWG schützt seinem Wortlaute nach die Firma eines gewerblichen Unternehmens nur in ihrer vollständigen Gestalt. Das schließt aber nicht aus, den Schutz dieser Bestimmung auch auf Firmenbestandteile, die als Schlagworte verwendet werden, oder auf schlagwortartige Abkürzungen der Firma auszudehnen. Jedoch kann solchen Bestandteilen und Abkürzungen der Firma der Schutz aus § UWG § 16 Abs. UWG § 16 Absatz 1 UWG - ebenso wie der Namensschutz nach § BGB § 12 BGB - nur und erst dann zugebilligt werden, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (vgl. für Titelabkürzungen einer Druckschrift BGHZ 4, 167). Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob den Firmenbestandteilen oder Abkürzungen von Natur aus individualisierende Unterscheidungskraft innewohnt oder nicht.

2. Auch ein aus einem Gattungsbegriff und einem farblosen Bestandteil ("Werk" o. dgl.) zusammengesetztes Firmenschlagwort wird nach § 16 UWG geschützt, wenn es Verkehrsgeltung gewonnen hat.

BGH, Urteil vom 20.10.1953, I ZR 134/52 - Rohrbogenwerk, GRUR 1954, 70.

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