Der Eigentümer einer Liegenschaft, die im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs mit dem bürgerlichen Namen einer Familie bezeichnet wird, kann diese Bezeichnung ungeachtet der Zustimmung der Namensträger für die Liegenschaft oder einen damit verbundenen Geschäftsbetrieb (weiter-)verwenden, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
Tatbestand
1 Der Kläger ist Nachfahre der (im Jahre 1907 geadelten) Berliner Industriellenfamilie Borsig. Albert Borsig erwarb 1866 ein Gut in Groß Behnitz im Havelland, etwa 40 Kilometer von Berlin entfernt. Der Kläger, der heute in München lebt, wuchs dort auf. Sein Vater, Dr. Ernst v. Borsig junior, war letzter Eigentümer des Guts und Mitglied der NS-Widerstandsgruppe „Kreisauer Kreis", die sich auch auf dem Gut in Groß Behnitz traf. Die sowjetische Besatzungsmacht enteignete 1947 diesen Grundbesitz der Familie v. Borsig. Im selben Jahr brannte das Gutshaus ab; erhalten blieben jedoch die Wirtschaftsgebäude und ein Logierhaus, die von einer LPG und einem Kindergarten genutzt wurden.
2 Im Jahr 2000 erwarb der Beklagte zu 1 von der Treuhandgesellschaft einen Teil des ehemaligen Guts der Familie v. Borsig in Groß Behnitz. Nach einer Teilsanierung machte er die Liegenschaft im Jahr 2004 der Öffentlichkeit zugänglich. Die Beklagte zu 2, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1 ist, betreibt dort unter der Firma „Landgut Borsig Kontor GmbH" ein Unternehmen, das sich auf die Durchführung kultureller und sonstiger Freizeitveranstaltungen sowie auf den Verkauf von typischen Produkten der Region spezialisiert hat.Die Beklagten verwenden zur Benennung der Beklagten zu 2 und ihres Geschäftsbetriebs die Bezeichnung „Landgut Borsig Groß Behnitz". Der Beklagte zu 1 ließ zudem bei der DENIC eG den Domainnamen „landgut-borsig.de" registrieren.
3 Der Kläger sieht in dem Verhalten der Beklagten eine Verletzung seines Namensrechts und hat beantragt,
- die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen „Borsig" allein oder in Kombination mit anderen Begriffen zu verwenden, um die Beklagte zu 2 oder einen von den Beklagten geführten Geschäftsbetrieb oder dessen Waren oder eine Liegenschaft zu bezeichnen, insbesondere den Begriff „Landgut Borsig" zu verwenden;
- den Beklagten zu 1 zu verurteilen, den Domainnamen „landgut-borsig.de" zu löschen.
4 Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das Urteil dahin abgeändert, dass den Beklagten die Verwendung des Namens „Borsig" nicht generell untersagt wird, sondern nur die des Begriffs „Landgut Borsig". Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
BGH, Urteil vom 28.09.2011, I ZR 188/09 - Landgut Borsig