BGH: Registrierung eines Domainnamens kein absolutes Recht, I ZR 187/10 - gewinn.de

BGB § 823 Abs. 1 Ad, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2

Amtliche Leitsätze

a) Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

b) Derjenige, der bei einer sogenannten WHOIS-Abfrage bei der DENIC als Inhaber eines Domainnamens eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC materiell berechtigt zu sein, kann diese Stellung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt haben.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zustimmung, dass er an deren Stelle in die von der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft e.G. in Frankfurt am Main (im Weiteren: DENIC) geführten "WHOIS-Datenbank" als Inhaber des Domainnamens "gewinn.de" eingetragen wird.

2 Das Unternehmen "NetzWerkStadt" ließ im Jahre 1996 den Domainnamen "gewinn.de" bei der DENIC, der zentralen Vergabestelle für Internetdomainnamen unter der Top-Level-Domain ".de", für sich registrieren. Bei einer auf der Internetseite der DENIC möglichen "WHOIS-Abfrage", mit der unter anderem der Inhaber und der administrative Ansprechpartner eines Internetdomainnamens unter der Top-Level-Domain ".de" erfragt werden können, wurde bis zum 2. Juni 2005 "NetzWerkStadt" als Inhaber des Domainnamens mit dem Namen "gewinn.de" genannt. Nach diesem Zeitpunkt wechselten die Angaben über den Domaininhaber; "NetzWerkStadt" wurde dabei nicht mehr als Inhaber genannt. Am 3. Februar 2006 schloss die Beklagte auf der DomainHandelsplattform Sedo mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Domainnamen "gewinn.de".

3 Der Kläger hat behauptet, "NetzWerkStadt" sei zur Zeit der Registrierung des Domainnamens "gewinn.de" im Jahre 1996 die Bezeichnung für sein Unternehmen gewesen. Der zwischen ihm und der DENIC geschlossene Registrierungsvertrag bestehe nach wie vor fort, so dass er weiterhin Inhaber des Domainnamens "gewinn.de" sei. Bei einer "WHOIS-Abfrage" werde jedoch seit dem 15. Februar 2006 die Beklagte als Inhaberin dieses Domainnamens genannt.

4 In einem weiteren, noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren verfolgt der Kläger unmittelbar gegen die DENIC seine Eintragung als Inhaber des Domainnamens "gewinn.de".

5 Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, in die Änderung der WHOIS-Datenbank der DENIC e.G., Kaiserstraße 75 bis 77, 60329 Frankfurt, dahingehend einzuwilligen, dass als Inhaber und administrativer Ansprechpartner (admin-c) der Domain "gewinn.de" der Kläger eingetragen wird;
  2. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger als Vertragspartner der DENIC e.G. Inhaber der Domain "gewinn.de" ist; 
  3. äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nicht Inhaberin der Domain "gewinn.de" ist.

6 Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, nicht sie, sondern ihr Geschäftsführer sei als Inhaber des Domainnamens "gewinn.de" registriert. Zudem habe sie den Domainnamen "gewinn.de" ordnungsgemäß erworben.

7 Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz mit dem Hauptantrag erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Brandenburg, GRUR-RR 2010, 485). Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

BGH, Urteil vom 18.01.2012, I ZR 187/10 - gewinn.de

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