BGH: Unterscheidungskraft bei Marken mit Namen einer Sehenswürdigkeit - I ZB 13/11 - Neuschwanstein

Amtliche Leitsätze

a) Fasst der Verkehr die aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit (hier: Schloss Neuschwanstein) gebildete Marke (hier: Neuschwanstein) im Zusammenhang mit Waren, die typischerweise als Reiseandenken oder -bedarf vertrieben werden, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Produktkennzeichen auf, fehlt der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

b) Allein der Umstand, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Umfeld einer Sehenswürdigkeit an Touristen vertrieben oder für sie erbracht werden können, rechtfertigt nicht die Annahme, einer aus dem Namen der Sehenswürdigkeit gebildeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

c) Einer Marke fehlt nicht deshalb jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, weil es sich um die Bezeichnung eines bedeutenden Kulturguts handelt.

d) Das Bundespatentgericht ist nicht nach § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 139 ZPO verpflichtet, den Markeninhaber im Löschungsverfahren auf die Sachdienlichkeit einer Einschränkung des Waren- oder Dienstleistungsverzeichnisses hinzuweisen. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist die Entscheidung des Bundespatentgerichts daher auch nicht aufzuheben, um dem Markeninhaber Gelegenheit zur Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses zu geben.

Tatbestand

1 Für den Markeninhaber ist seit dem 4. Oktober 2005 die Wortmarke Nr. 305 44 198 Neuschwanstein für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen:

  • Klasse 4 Kerzen;
  • Klasse 5 pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sanitärprodukte für medizinische Zwecke;
  • Klasse 15 Musikinstrumente
  • Klasse 24 Webstoff und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken;
  • Klasse 25 Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
  • Klasse 26 Spitzen, Stickereien, Bänder und Schnürbänder; Knöpfe, Haken und Ösen, Nadeln; künstliche Blumen;
  • Klasse 27 Teppiche, Fußmatten, Matten, Linoleum und andere Bodenbeläge; Tapeten (ausgenommen aus textilem Material);
  • Klasse 29 Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette;
  • Klasse 30 Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis;
  • Klasse 32 Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;
  • Klasse 33 alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);
  • Klasse 34 Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer;
  • Klasse 36 Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen;
  • Klasse 38 Telekommunikation;
  • Klasse 39 Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen;
  • Klasse 43 Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen;
  • Klasse 44 Dienstleistungen im Bereich der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Forstwirtschaft.

2 Der Antragsteller hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marke beantragt, weil sie nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig sei und auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG vorliege.

3 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschung der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft angeordnet.

4 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Markeninhabers ist ohne Erfolg geblieben (BPatGE 52, 267 = GRUR 2011, 922).

5 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers, mit der er sich allerdings - nachdem das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwerde nur mit dieser Beschränkung zugelassen hatte - nicht gegen die Schutzentziehung für "Veranstaltung von Reisen, Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen" wendet. Der Antragsteller beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

[...]

BGH, Beschl. vom 08.03.2012, I ZB 13/11 - Neuschwanstein

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