Amtlicher Leitsatz
Ist eine Marke an einen die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff angelehnt und erlangt sie Unterscheidungskraft nur durch von der beschreibenden Angabe abweichende Elemente, ist bei der Prüfung der Ähnlichkeit der Kollisionszeichen nur auf diejenigen Merkmale abzustellen, die der Klagemarke Unterscheidungskraft verleihen. Kommen diese Merkmale im Klang, im Bild oder in der Bedeutung der Klagemarke nicht zum Ausdruck, können sie in dieser Hinsicht (Klang, Bild oder Bedeutung) eine Zeichenähnlichkeit nicht begründen.
Tatbestand
1 Die Klägerin vertreibt Massageöle. Sie ist gemeinsam mit der in Luxemburg ansässigen D. Inhaberin der mit Priorität vom 11. August 2003 eingetragenen deutschen Wortmarke Nr. 30340797 „pjur" (Klagemarke 1) und der mit Priorität vom 10. August 2002 eingetragenen, nachfolgend wiedergegebenen deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 302 39 695 (Klagemarke 2):
2 Beide Klagemarken sind für Massageöle eingetragen. Die Klägerin ist berechtigt, die Rechte aus diesen Marken im eigenen Namen geltend zu machen.
3 Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertrieb Massageöle unter der Bezeichnung „Pure" in der im Klageantrag I 1 a abgebildeten Aufmachung. Die Erzeugnisse bot sie auf der Internetseite „puremassageoil.com" mit der Bezeichnung „PURE" und „pure massageoil" wie im Klageantrag I 1 b wiedergegeben an. Der Beklagte zu 3 ist Inhaber des Domainnamens „puremassageoil.com".
4 Die Klägerin sieht in der Verwendung der Bezeichnungen „Pure" in Groß- und Kleinschreibung und in Kombination mit dem Begriff „massageoil" im Zusammenhang mit der Werbung und dem Vertrieb für Massageöle eine Verletzung ihrer Markenrechte.
5 Die Klägerin hat beantragt,
I. 1. die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr unter den Kennzeichen „Pure" und/oder „pure massageoil" und/oder „puremassageoil.com" Massageöle anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu importieren und/oder derartige Handlungen von Dritten begehen zu lassen wie nachfolgend wiedergegeben.
6 Die Klägerin hat die Beklagten darüber hinaus auf Auskunftserteilung (Klageantrag zu I 2), Erstattung der Kosten für das Abschlussschreiben in einem zwischen den Parteien vorausgegangenen Verfügungsverfahren (Klageantrag zu I 3) sowie die Beklagten zu 1 und 2 auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, entsprechend dem Klageantrag I 1 a gekennzeichneten Produkte (Klageantrag zu II) in Anspruch genommen und weiter die Feststellung der Schadensersatzpflicht sämtlicher Beklagten beantragt (Klageantrag zu III).
7 Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, Urteil vom 19. Mai 2010 - 6 U 186/09, juris = WRP 2010, 1416 [Ls.]). Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
BGH, Urteil vom 09.02.2012, I ZR 100/10 - pjur/pure