BGH: Verwechslungsgefefahr bei mehreren angesprochenen Verkehrskreisen, I ZB 52/09 - Maalox/MeloxGRY

a) Gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen sowohl Fachkreise (Ärzte und Apotheker) als auch das allgemeine Publikum (Endverbraucher), kann der Gesamteindruck, den die verschiedenen Verkehrskreise von den Marken haben, unterschiedlich ausfallen. Kann aufgrund der gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich aus.

b) Das Publikum hat regelmäßig keine Veranlassung, von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen auszugehen, die Inhaber der kollidierenden Marken sind, wenn die Ähnlichkeit der Waren durchschnittlich ist, die ältere Marke über normale Kennzeichnungskraft verfügt und deutliche Unterschiede zwischen den Marken bestehen.

Tatbestand

1 Für die Markeninhaberin ist die am 7. August 2002 angemeldete Wortmarke Nr. 302 38 530 Melox-GRY am 20. Februar 2003 für die Waren pharmazeutische Erzeugnisse zur symptomatischen Behandlung akuter Schübe von Arthrose, symptomatischen Behandlung der rheumatoiden Arthritis und symptomatischen Behandlung des Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans) eingetragen worden.

2 Gegen die Eintragung hat die Widersprechende aus ihrer am 6. November 1978 für die Waren pharmazeutische Erzeugnisse und chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege eingetragenen Wortmarke Nr. 978 318 Maalox Widerspruch erhoben.

3 Die Markeninhaberin hat die Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben.

4 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat eine Verwechslungsgefahr der Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 25 W (pat) 54/08, juris).

5 Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde. Die Markeninhaberin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist die frühere Markeninhaberin "GRY-Pharma GmbH" auf die Pharmachemie GmbH verschmolzen worden, die nunmehr die Unternehmensbezeichnung "TEVA GmbH" führt.

Entscheidungsgründe

BGH, Beschluss vom 01.06.2011, I ZB 52/09 - Maalox/MeloxGRY

 

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