BGH: Zulässigkeit von Keyword- Advertising, I ZR 217/10 - MOST-Pralinen

Amtlicher Leitsatz

Wird Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten angezeigt (KeywordAdvertising), ist eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Anzeige in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 125/07, GRUR 2011, 828 = WRP 2011, 1160 - Bananabay II; Urteil vom 13. Januar 2011 - I ZR 46/08, MMR 2011, 608).

Tatbestand

1 Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter anderem für die Warenklasse 30 und damit auch für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Wort-Bildmarke „MOST". Sie betreibt unter der Internetadresse „www.most-shop.com" einen „MOST-Shop", über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt.

2 Die Beklagte unterhält unter den Internetadressen „www.feinkostgeschenke.de" und „www.selection-exquisit.de" einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adword-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort („Keyword"), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff „Pralinen" mit der Option „weitgehend passende Keywords" gewählt. In der Liste der „weitgehend passenden Keywords" stand auch das Schlüsselwort „most pralinen". Bei Eingabe des Suchbegriffs „MOST Pralinen" (Eingabe mit Anführungszeichen) erschien am 19. Januar 2007 rechts neben den Suchergebnissen folgende Anzeige der Beklagten:

Pralinen
Weine, Pralinen, Feinkost, Präsente Genießen und schenken!
www.feinkost-geschenke.de

3 Über den in der Anzeige angegebenen elektronischen Verweis (Link) „www.feinkost-geschenke.de" gelangte der Suchmaschinennutzer auf die Homepage der Beklagten unter der Internetadresse „www.selectionexquisit.de". In dem Onlineshop der Beklagten wurden keine Produkte mit dem Zeichen „MOST" vertrieben.

4 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe durch die Schaltung ihrer Anzeige das Recht an der Wort-Bildmarke „MOST" verletzt. Die von der Markeninhaberin zur Verfolgung von Markenverletzungen ermächtigte Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Freistellung von den Kosten einer Abmahnung und eines Abschlussschreibens in Höhe von jeweils 699,90 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.

5 Die Beklagte hat von der Klägerin im Wege der Widerklage Zahlung und Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 1.379,80 € nebst Zinsen verlangt. Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe sie zu Unrecht abgemahnt und zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert; sie sei daher zur Erstattung der dadurch entstandenen Anwaltskosten verpflichtet.

6 Das Landgericht hat der Klage - unter Abweisung des Zinsantrags - stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren den Unterlassungsantrag auf die konkrete Verletzungsform beschränkt und den Freistellungsantrag bezüglich der Kosten des Abschlussschreibens mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

7 Das Berufungsgericht (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2011, 91) hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen,

  1. dass es der Beklagten untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr GoogleAdWords-Anzeigen, die auf den unter URL „http://www.selection-exquisit.de" in das Internet eingestellten Onlineshop verweisen, in der Art und Weise zu gestalten und/oder zu verbreiten bzw. gestalten zu lassen und/oder verbreiten zu lassen, dass diese bei Google („www.google.de") nach erfolgter gezielter Suche nach „Most Pralinen" in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zur Google-Suchergebnisliste erscheinen und auf den genannten Onlineshop verweisen, obgleich dieser keinerlei Produkte der Marke „MOST" anbietet und/oder vertreibt, wenn dies wie folgt geschieht:
  2. die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin von entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 699,90 € durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigtender Klägerin freizustellen.

8 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungstrag und ihren Widerklageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

[...]

BGH, 13.12.2012, I ZR 217/10 - MOST-Pralinen 

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