BGH: Zur Verwechslungsgefahr von Bildmarken mit Einzelbuchstaben, I ZR 50/11 - Bogner B/Barbie B

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1

Amtliche Leitsätze

a) Einzelbuchstaben sind regelmäßig von Haus aus normal kennzeichnungskräftig, wenn sie über nicht zu vernachlässigende graphische Gestaltungen verfügen und keine Anhaltspunkte für eine vom Durchschnitt abweichende Kennzeichnungskraft vorliegen.

b) Eine Zeichenähnlichkeit im Klang zwischen Kollisionszeichen, die aus Einzelbuchstaben bestehen, scheidet im Allgemeinen aus, wenn der Verkehr nicht daran gewöhnt ist, aus einem Einzelbuchstaben gebildete Marken mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens ohne weitere Zusätze zu benennen.

c) Bestehen die kollidierenden Zeichen jeweils aus einem einzelnen Buchstaben, haben bildliche Zeichenunterschiede bei der Beurteilung der visuellen Zeichenähnlichkeit ein wesentlich größeres Gewicht als bei normalen Wortzeichen.

Tatbestand

1 Die Klägerin, die Willy Bogner GmbH & Co. KGaA, ist ein 1932 gegründetes Unternehmen, das zunächst Winterbekleidung produzierte und vertrieb und in der Folgezeit ihre Kollektion auf hochwertige Damen-, Herren- und Kinderbekleidung ausweitete. Sie ist Inhaberin der am 22. Dezember 2005 mit Priorität vom 27. Oktober 2005 für Bekleidungsstücke und Schuhwaren eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 30564135 und der am 6. August 2002 angemeldeten, am 3. September 2002 für Bekleidungsstücke und Schuhwaren eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 30239067 

2 Sie ist weiterhin Inhaberin der seit 1984 kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke Nr. 1066147, die in der Gestaltung der Marke Nr. 30564135 entspricht und für Winterbekleidungsstücke, nämlich Skianzüge und Anoraks, Sportanzüge und Skischuhe, geschützt ist.

3 Die Beklagte zu 2, ein internationaler Spielwarenkonzern mit Sitz in den Vereinigten Staaten, ist Herstellerin der „Barbie"-Puppen. Sie ist Inhaberin der mit Priorität vom 18. Juni 2007 für Bekleidungsstücke und Schuhwaren eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 6013437 

4 Die Beklagte zu 1 betreibt einen Internetversandhandel und bietet Produkte der Beklagten zu 2 in Deutschland an. Zum Sortiment der Beklagten gehören ein rosafarbener Kinderrock und in den Farben Weiß und Rosa gehaltene Kindersportschuhe. Diese waren - wie im Klageantrag wiedergegeben - mit dem Buchstaben B mit dem Schriftzug der Marke der Beklagten zu 2 gekennzeichnet. 

5 Die Klägerin sieht in der Verwendung dieses Buchstabens durch die Beklagten eine Verletzung der Rechte an ihren Marken und einer der Klagemarke Nr. 30239067 entsprechenden besonderen Geschäftsbezeichnung.

6 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken und/oder Schuhen ein „B" gemäß nachstehenden Abbildungen zu benutzen:
insbesondere Bekleidungsstücke und/oder Schuhe unter diesem Zeichen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder einzuführen und/oder die genannten Handlungen vornehmen zu lassen (Klageantrag 1).

7 Die Klägerin hat die Beklagten ferner auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen (Klageantrag 2) und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt (Klageantrag 3).

8 Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung nach dem - Bekleidungsstücke betreffenden - Klageantrag 1a und b sowie nach den hierauf bezogenen Klageanträgen 2 (Auskunft und Rechnungslegung) und 3 (Feststellung der Schadensersatzpflicht) aufrechterhalten; dagegen hat es die Klage mit den - Schuhe betreffenden - Klageanträgen 1c und d sowie den hierauf bezogenen Klageanträgen 2 und 3 abgewiesen (OLG Köln, Urteil vom 16. Februar 2011 - 6 U 40/10, juris).

9 Dagegen richten sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin. Die Beklagten erstreben mit ihrem Rechtsmittel, dessen Zurückweisung die Klägerin beantragt, die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Anschlussrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Anschlussrevision zurückzuweisen

Entscheidungsgründe

BGH, Urteil vom 2.2.2012, I ZR 50/11 - Bogner B/Barbie B

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