Der aus beschreibenden Angaben bestehende Name eines Instituts von nationaler Bedeutung entbehrt im Allgemeinen von Haus aus, d. h. vor und unabhängig von einer etwaigen Benutzung, für Waren und Dienstleistungen, welche üblicherweise von einem derartigen Institut angeboten werden, jeglicher Unterscheidungskraft (Anschluss an BPatGE 48, 65 - Deutsches Notarinstitut; z. T. Abgrenzung von BPatG GRUR 2010, 342 - German Poker Players Association).
Tatbestand
1 Die nachfolgende Darstellung
(farbig: blau, Pantone 280c)
wurde am 1. Februar 2007 zur Eintragung als Marke für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet:
- „Klasse 09: Computersoftware, Audiobänder, Kassetten und CDs, alle vorstehenden Produkte leer oder aufgezeichnet elektronische Publikationen (herunterladbar);
- Klasse 35: Öffentlichkeitsarbeit, Beratung;
- Klasse 36: Sammeln von Spenden für Wohltätigkeitszwecke,Sammeln von Spenden für Dritte; Klasse 41: Aus- und Fortbildung, Coaching, Unterhaltung einer Fachbibliothek; Verfassen, Veröffentlichung und Herausgabe von Texten, Büchern, Zeitschriften; Essays und Bildreportagen und sonstiger Druckerzeugnisse auch in elektronischer Form und auch im Internet, ausgenommen für Werbezwecke; Organisation und Veranstaltung von Fachgesprächen, Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren, Kolloquien und Workshops; Durchführung von künstlerischen Darbietungen und Ausstellungen für kulturelle Zwecke und/oder Unterrichtszwecke;
- Klasse 42: Durchführung von Forschungsarbeiten und wissenschaftlichen Untersuchungen, sozialwissenschaftliche und rechtswissenschaftliche Beratung, insbesondere auf dem Gebiet nationaler und internationaler Menschenrechtsstandards und -mechanismen; Politikberatung, Entwicklung von Strategien und Konzepten zu Fortentwicklung und Implementierung von Menschenrechtsansätzen."
2 Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Dienstleistungen „rechtswissenschaftliche Beratung, ..." der Klasse 45 zugeordnet. Weiterhin hat sie in einem ersten Zwischenbescheid vom 8. August 2007 die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG als nicht schutzfähig beanstandet. Der Anmelder hat in der Sache eingehend erwidert und sein Eintragungsbegehren ergänzend auf den Gesichtspunkt der Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 MarkenG) gestützt.
3 Die Markenstelle hat ihre Beanstandung in einem zweiten Zwischenbescheid vom 15. November 2007 aufrechterhalten und ausführliche Hinweise gegeben, auf welche Weise eine etwaige Verkehrsdurchsetzung glaubhaft zu machen sei. Der Anmelder hat daraufhin seinen „Antrag auf Feststellung der Verkehrsdurchsetzung.. zunächst nicht aufrechterhalten".
4 Mit Beschluss der Markenstelle vom 2. Oktober 2009 ist die Anmeldung zurückgewiesen worden. Nach Auffassung des Prüfers - eines Beamten des höheren Dienstes - handelt es sich bei der Wortfolge „Deutsches Institut für Menschenrechte", die das angemeldete Zeichen im Wesentlichen ausmache, um eine für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende, freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Sachangabe. Die grafische Gestaltung (vom Prüfer als „blaues Quadrat" bezeichnet) entspreche der in der Werbung üblichen Gebrauchsgrafik und sei nicht geeignet, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu geben.
5 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
6 Er legt eingehend seine Entstehung sowie die ihm - national und international - zukommende Bedeutung dar und erläutert, an welche Verkehrskreise sich seine Dienstleistungen im Einzelnen richten. Seiner Ansicht nach verfügt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit, unter Mitberücksichtigung der bildlichen Gestaltung, über die für eine Registrierung ausreichende Unterscheidungskraft. Bereits der Wortbestandteil weise seiner Mehrdeutigkeit wegen Originalität auf und er schöpfe sich nicht in einer Sachangabe. Auch der Bildbestandteil sei charakteristisch. Das angeschnittene (unvollständige) blaue Quadrat symbolisiere „in seiner Kantigkeit und klaren Präsenz die Universalität der Menschenrechte" sowie das Bestreben um deren Fortentwicklung und weltweite Inkraftsetzung; die blaue Farbe rekurriere auf die der Vereinten Nationen und zeige mittelbar die Funktion des Anmelders als nationale Menschenrechtsinstitution auf. Ein Freihaltebedürfnis sei nicht vorhanden, vielmehr liege die Monopolisierung der angemeldeten Darstellung im Allgemeininteresse. Schließlich spreche der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung für eine Schutzfähigkeit. Der Anmelder verweist u. a. auf eine eingetragene deutsche Marke mit dem Wortbestandteil „presserat" sowie auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts zu „German Poker Players Association" (27 W (pat) 139/09, GRUR 2010, 342). Er regt in diesem Zusammenhang (hilfsweise) die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Weiterhin legt der Anmelder ein Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt vom 28. März 2011 sowie eine aus Anlass des 10-jährigen Bestehens des Anmelders erschienene Broschüre vor.
7 In der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2011 hat der Anmelder beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Oktober 2009 aufzuheben, wobei er sein Eintragungsbegehren (erneut) zusätzlich auf den Gesichtspunkt der Verkehrsdurchsetzung stützt.
8 Der Senat hat die Zustellung einer Entscheidung an Verkündungs Statt, nicht vor dem 24. Mai 2011, beschlossen und dem Anmelder nachgelassen, innerhalb dieser Frist Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verkehrsdurchsetzung einzureichen. Eine schriftsätzliche Rückäußerung des Anmelders ist nicht zur Gerichtsakte gelangt. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
BPatG, Beschluss vom 22.07.2011, 24 W (pat) 43/10 - Deutsches Institut für Menschenrechte