BPatG: Versagt Unterscheidungskraft einer Wortfolge, 27 W (pat) 131/10

1. Soweit Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen.

2. Die Verbraucher sind an Wortbildungen ("Deutschlands schönste Seiten") im Zusammenhang mit den verschiedensten Themata und Lebensbereichen gewöhnt und erkennen darin auf den ersten Blick nur eine allgemein verständliche Aussage, die lediglich in gebräuchlicher und werbeüblich anpreisender Art und Weise auf die schönsten Seiten Deutschlands hinweist.

Tatbestand

1 Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wortmarke
" Deutschlands schönste Seiten"  mit Antrag vom 16 Oktober 2008 als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen der

  • Klasse 16: Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Druckschriften, gedruckte Publikationen, Printerzeugnisse, Verlagserzeugnisse (Druckereierzeugnisse), Fotografien, Druckereierzeugnisse, Lehrund Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
  • Klasse 41: Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften, Büchern und Zeitungen

2 nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG mit Beschlüssen vom 23. Februar 2010 und 9. Juli 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit der Begründung zurückgewiesen, dass der angemeldeten Wortfolge die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. „Deutschlands schönste Seiten" sei eine gebräuchliche, aus allgemein verständlichen Wörtern der deutschen Sprache zusammengesetzte und grammatikalisch korrekte Redewendung. Unter „Seiten" seien dabei „Erscheinungsformen / Aspekte" zu verstehen, die zusammen mit dem Wort „schönste" für Besonderheiten Deutschlands bezogen auf Landschaft, Kultur, Menschen, Traditionen u. v. m. stünden. Entgegen der Ansicht der Anmelderin handle es sich bei der angemeldeten Wortfolge nicht um einen originellen und interpretationsbedürftigen Spruch, sondern um eine allgemein verständliche Aussage, die lediglich in gebräuchlicher und werbeüblich anpreisender Art und Weise auf die schönsten Seiten Deutschlands hinweise. Wegen dieser Allgemeinverständlichkeit werde der Verbraucher „Deutschlands schönste Seiten" nicht als individualisierendes, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisendes Zeichen, sondern als allgemeinen Werbespruch und hierin eine bloße Beschreibung des Themas der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sehen.

3 So wirke die beanspruchte Wortfolge in Bezug zu den Waren der Klasse 16 lediglich als Titel, der in schlagwortartiger Weise Aufschluss hinsichtlich des Inhaltes
dieser Waren gebe.

4 Die angemeldeten Verlagsdienstleistungen stünden ihrem Wesen nach in unmittelbarer Beziehung zu den Produkten aus Klasse 16. Es handle sich um solche Dienstleistungen, mittels derer die beanspruchten Waren entstehen bzw. erbracht würden. Der Verbraucher werde den sloganhaften, der angemeldeten Bezeichnung innewohnenden Aussagegehalt als allgemein verständliche Beschreibung des Gegenstandes der Verlagsdienstleistungen verstehen und ohne weitere Überlegung auf die Dienstleistungen selbst beziehen.

5 Aus dem Hinweis auf vermeintlich vergleichbar eingetragene Marken Dritter könne die Anmelderin ebenfalls keinen Anspruch auf Eintragung der angemeldeten
Wortfolge ableiten, denn Voreintragungen entfalteten grundsätzlich keine Bindungswirkung.

6 Der Beschluss im Erinnerungsverfahren ist der Anmelderin am 14. Juli 2010 zugestellt worden.

7 Mit ihrer Beschwerde vom 22. Juli 2010 wendet sich die Anmelderin gegen die Wertung in den angegriffenen Entscheidungen und verfolgt ihren Eintragungsantrag weiter.

8 Das begründet sie damit, der angemeldeten Wortfolge könne kein für die fraglichen Waren und Dienstleitungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. 

9 Die Wortfolge „Deutschlands schönste Seiten" sei mehrdeutig sowie interpretationsbedürftig und - durch das Wortspiel mit der Doppelbedeutung von „Seiten" - einprägsam sowie originell und damit durchaus schutzfähig. 

10 „Deutschlands schönste Seiten" beschreibe die angemeldeten Dienstleistungen nicht mit der für eine Schutzversagung nötigen Unmittelbarkeit. Der Wortfolge fehle es in Bezug auf die beanspruchten Waren an einem unmittelbaren und eindeutigen Sinngehalt, sodass von einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft auszugehen sei. Die vorliegende Sloganmarke bestehe nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung, sondern weise eine gewisse Originalität oder Prägnanz auf, erfordere ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand und löse bei den angesprochenen Verbrauchern einen Denkprozess aus. Dieser mittelbare und erst nach mehreren Gedankenschritten herzustellende Sinngehalt genüge nicht, um das Schutzhindernis zu begründen. Vielmehr schaffe die inzwischen etablierte Übung der Kennzeichnungsgestaltung bei Verlagsprodukten für Publikationen, Druckerzeugnisse und damit verbundene Dienstleitungen die erforderliche Unterscheidungskraft. 

11 Zudem rechtfertigten vergleichbare Voreintragungen die Eintragung.

12 Die Anmelderin beantragt sinngemäß, 

  • die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des DeutschenPatent- und Markenamts vom 23. Februar 2010 und 9. Juli 2010 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.

13 In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihren Standpunkt aufrechterhalten und vertieft.

Entscheidungsgründe

BPatG, Beschluss vom 05.07.2011, 27 W (pat) 131/10

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