EuGH: Benutzung einer Marke für Wartungs- / Instandsetzungsarbeiten, C-63/97 - BMW/Deenik

1. Vorbehaltlich der Verpflichtung des vorlegenden Gerichts, nationales Recht, soweit irgend möglich, gemeinschaftsrechtskonform auszulegen, verstößt eine nationale Übergangsvorschrift nicht gegen Gemeinschaftsrecht, nach der ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die vor der verspäteten Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken in nationales Recht erlassen worden war, nach den vor diesem Tag anwendbaren Bestimmungen zu entscheiden ist, selbst wenn das Urteil nach diesem Tag ergeht.

2. Die Benutzung einer Marke ohne Zustimmung des Inhabers zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß ein Unternehmer Waren dieser Marke instandsetzt und wartet oder daß er Fachmann für solche Waren oder auf sie spezialisiert ist, ist unter Umständen, wie sie im Vorlagebeschluß wiedergegeben sind, eine Benutzung der Marke im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104.

3. Der Inhaber einer Marke kann einem Dritten nach den Artikeln 5 bis 7 der Ersten Richtlinie 89/104 die Benutzung dieser Marke zu dem Zweck, die Öffentlichkeit darauf hinzuweisen, daß er Waren dieser Marke, die unter der Marke von deren Inhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden, instandsetzt und wartet oder daß er auf den Verkauf, die Instandsetzung oder Wartung dieser Waren spezialisiert oder für diese Fachmann ist, nicht verbieten, sofern die Marke nicht in einer Weise benutzt wird, die den Eindruck erwecken kann, daß eine Handelsbeziehung zwischen dem Drittunternehmen und dem Markeninhaber besteht, insbesondere das Unternehmen des Wiederverkäufers dem Vertriebsnetz des Markeninhabers angehört oder eine Sonderbeziehung zwischen den beiden Unternehmen besteht.

 

EuGH Urteil v. 23.02.1999, C-63/97 - BMW/Deenik

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860